Die neuen Herstellungskosten im RÄG 2014

§ 203 Abs 3 bezieht die Material- und Fertigungsgemeinkosten, die vor RÄG 2014 noch fakultative Bestandteile waren, nunmehr in den Mindestansatz. Dies betrifft alle Herstellungsvorgänge, die nach dem 31.12.2015 beginnen, wobei als Beginn aber schon Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beginn einer Vorbereitungsphase gelten. Für vor dem 1.1.2016 begonnene Herstellungsvorgänge ist das Aktivierungswahlrecht weiterhin gültig (§ 906 Abs 30 UGB).

Dieser Ansatz gilt aufgrund § 203 Abs 2 UGB (wie vor RÄG 2014) auch für die Bewertung selbst hergestellten Umlaufvermögens.

Dokalik/Hirschler (SWK 4/2015, S. 38) weisen darauf hin, dass ein freiwilliges Vorziehen der Regelung möglich wäre, weil „es sich insoweit um einen Fall einer begründeten Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes iSd § 201 Abs 2 Z 1 handelt“ (§ 906 Abs 36 UGB).

Herstellungsaufwendungen RÄG 2014

Aufwendungen i.S. § 203 Abs 3 UGBAnmerkung
+Materialeinzelkosten
+Fertigungseinzelkosten
+Sondereinzelkosten der Fertigung und BeschaffungDafür angefallener F&E-Aufwand, Reisekosten und ähnliche Aufwendungen zur Auftragserlangung (bei UV)
=Einzelkostennicht mehr ansetzbar!
+Angemessene Teile der Materialgemeinkostenzu Vollkosten (fix + variabel), aber ohne Leerkosten
+Angemessene Teile der Fertigungsgemeinkostenzu Vollkosten (fix + variabel), aber ohne Leerkosten
=Url. Mindestansatz
+Sozialaufwendungen des BetriebesNur soweit diese Fertigungmitarbeiter betreffen (inkudiert Abfertigungen und Pensionen, Freizeiteinrichtungen, freiwillige betriebliche Sozialeinrichtungen)
+FK-Zinsen für Herstellungszeitraum (Bauzinsen)Der Herstellungszeitraum beginnt schon mit den Planungsvorbereitungen!
=Url. Höchstansatz (Anlagevermögen)
+Angemessene Teile der Verwaltungs- und VertriebsgemeinkostenWahlrecht bei langfristiger (über 12 Monate) Auftragsfertigung i.S. § 206 Abs. 3 (NICHT steuerlich: EStR 2000 Rz. 2199 => Steuerlatenz)
=Url. Höchstansatz (Umlaufvermögen § 206 Abs 3)
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