Vor dem RÄG 2014 war in der Literatur strittig, ob die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter eine rein steuerliche Begünstigung (§ 13 EStG) oder auch eine unternehmensrechtliche Abschreibung ist. Jedenfalls war aber nach den GoB – soweit es sich dabei um einen wesentlichen Umfang, i.e. mehr als 10% der kumulierten Jahresabschreibungen – handelte, eine unversteuerte Rücklage zu dotieren.
§ 13 EStG ist für § 204 Abs 1a UGB reine Orientierungshilfe
Für diese nunmehr in § 204 Abs 1a UGB durch das RÄG 2014 explizit unternehmensrechtliche Abschreibungsmöglichkeit gilt die steuerrechtliche Betragsgrenze des § 13 EStG von € 400,- (netto, sofern zum Vorsteuerabzug berechtigt) nicht, sondern ist als bloße Orientierungshilfe zu verstehen.
Sollte diese Sofortabschreibung jedoch – in Ausnahmefällen – zu einer Verzerrung der bilanziellen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen, müssten die GWG aktiviert werden. In diesem Fall ist steuerlich dennoch eine Sofortabschreibung gem. § 13 EStG (arg. durch den durch das RÄG 2014 in § 13 EStG hinzugefügten neuen 2. Satz: „²Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.“ ) und somit auch eine MWR vorzunehmen. Mit dem RÄG 2014 haben Kapitalgesellschaften dafür nun auch mit dem Ansatz latenter Steuern vorzusorgen.
UGB GWG Aktivierung, wenn GWG > 20% Gesamtabschreibungen
Nach Bertl (in Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler 9. Auflage, S. 213) ist bezüglich des Ansatzes einer Bewertungsreserve aufgrund des neuen § 204 Abs 1a UGB in der RÄG 2014 Fassung an die Wesentlichkeit nunmehr ein höherer Anspruch zu stellen. Bertl schlägt an zitierter Stelle mehr als 20% der Gesamtabschreibungen des abnutzbaren Anlagevermögens vor, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Bei Unwesentlichkeit sind die GWG als Zugang, Vollabschreibung und Abgang zu behandeln. Andernfalls sind sie zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. In letzterem Falle sind latente Steuern zu berücksichtigen.
Anders wird das von Rohatschek (Sonderfragen der Bilanzierung, 2016, S. 35) gesehen. Er meint, dass „mit der Formulierung (Anm.: in § 204 Abs 1a UGB) der Gesetzgeber die Sofortabschreibung auch dann erlaubt, wenn die sofort abgeschriebenen geringwertigen Vermögensgegenstände einen wesentlichen Umfang erreichen“ und sieht eine Einschränkung erst dort, wo die Generalnorm des § 222 Abs 2 UGB (true and fair view) verletzt ist.