Aktive latente Steuern für kleine Gesellschaften § 198 Abs 9 Z. 3 UGB

Künftige Steuerentlastungen dürfen kleine Gesellschaften nur dann ansetzen , wenn sie im Anhang ihre unverrechneten (!) Be- und Entlastungen aufschlüsseln. Daraus folgt, daß kleine Unternehmen nur dann aktive latente Steuern ansetzen dürfen, wenn sie einen Anhang erstellen, und somit auf die Erleichterung des Anhangentfalls für Kleinstkapitalgesellschaften verzichten.

Bei Aktivierung latenter Steuern Pflicht zusätzlicher Anhangangaben

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Kleinstkapitalgesellschaft keine Grössenordnung sui generis ist, sondern in § 221 Abs 1a UGB explizit als Unterkategorie der kleinen Gesellschaft zuzuordnen ist.

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