Festwertmethode im Sachanlagevermögen: Darstellung, Ausweis

Vorausgeschickt sei, daß die Festwertmethode in § 209 Abs 1 UGB nach der Rechtsprechung auch im Steuerrecht eine anwendbare Bewertungsmethode ist und es somit zu keiner MWR mit den damit verbundenen steuerlichen Latenzen kommen muß.

Im UGB gibt es in praxi aber zwei verschiedene Methoden der Verbuchung und der damit verbundenen Darstellung im Abschluß.

  1.  Die Erfassung der Einkäufe als planmäßige Abschreibung.

    Bei dieser Verbuchung sind die Einkäufe als Zugänge, Abgänge und Abschreibungen des Geschäftsjahres zu erfassen. Nur auf diese Weise stimmen die Jahresabschreibungen des Anlagespiegels mit den Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung überein.

  2.  Die Erfassung als Materialaufwand

    Diese Verbuchung ist vorzunehmen, wenn der Bestand nicht in den Anlagenspiegel aufgenommen werden soll.

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