Ausschüttungs sperre für aktive latente Steuern

Die Regelung zur Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern (§ 226 Abs 2 UGB aF), die in Form eines Abgrenzungspostens erfasst wurden, wurde weitestgehend unverändert beibehalten und in § 235 Abs 2 UGB übernommen. Der Entfall des Wahlrechts für den Ansatz eines Aktivüberhangs aus latenten Steuern führt nunmehr dazu, dass eine aktive latente Steuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwingend zu erfassen und damit auch eine Ausschüttungssperre zu berücksichtigen ist. In der Praxis wird diese Ausschüttungssperre an Relevanz gewinnen, da damit in zahlreichen Jahresabschlüssen eine Ausschüttungssperre im Rahmen der Ausschüttung zu beachten ist. Der Gesetzeswortlaut berücksichtigt des Weiteren keine Ergebniseffekte aus der Erfassung der latenten Steuern im jeweiligen Geschäftsjahr, die Höhe der Ausschüttungssperre ergibt sich direkt aus dem in der Bilanz erfassten Aktivbetrag.

Im Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 2015 beginnt, ist gem § 906 (34) UGB der Betrag der aktiven latenten Steuer über längstens fünf Jahre verteilt zu erfassen. Ausdrücklich erwähnt wird die Zulässigkeit der vollständigen Erfassung im ersten Jahr. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, den Ergebniseffekt über längstens fünf Jahre zu verteilen und in einer passiven Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Daraus resultiert, dass der Aktivposten aus latenten Steuern zwar in voller Höhe bilanziert wurde, dieser aber nicht in voller Höhe ertragswirksam erfasst wurde. Im Bilanzgewinn ist damit ein Teil des Aktivpostens für latente Steuern noch nicht erfasst. Der Wortlaut des § 235 Abs 2 UGB legt die Höhe der Ausschüttungssperre allerdings mit dem „aktivierten Betrag“ fest und berücksichtigt nicht die Ergebnisauswirkung der Erfassung auf das jeweilige Geschäftsjahr. Nach uE dürfte es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da diese Konstellation sehr einfach vermieden werden kann, indem die Erfassung des Aktivpostens für latente Steuern über längstens fünf Jahre verteilt wird. Auch diese Möglichkeit der Verteilung wird in § 906 (34) UGB zugelassen.

Die Neuregelung der Ausschüttungssperre iZm aktiven latenten Steuern sollte somit keine Veränderungen für den Gläubigerschutz mit sich bringen, da die Regelung im Wesentlichen der alten Rechtslage entspricht. Die Relevanz dieser Ausschüttungssperre für die Praxis dürfte allerdings steigen, da zukünftig ein Großteil der Gesellschaften von dieser Ausschüttungssperre betroffen sein wird. Es ist im Rahmen von Ausschüttungsbeschlüssen damit zukünftig darauf zu achten, die korrekte Höhe der Ausschüttung festzulegen.

Quelle: Kreuch/Vlk, Die Ausschüttungssperre idF des RÄG 2014 und AbgÄG 2015 im Hinblick auf Gläubigerschutzüberlegungen, RWZ 2016

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