Im § 229 Abs 1 3. Satz UGB heißt es nun:
Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzliche jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10 Abs 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind.
Dies entspricht der KWT Stellungnahme KFS/RL 27 vom 16. Juni 2014, die damit indirekt zu zwingend anwendbarem Recht wird. Aus dieser Stellungnahme daher auch folgendes Beispiel:
Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsrechtliches Stammkapital von € 35.000. Die Summer der gründungsprivilegierten Stammeinlagen ist mit € 10.000 bestimmt. Davon ist wiederum aber nur die Hälfte als bare Stammeinlage einbezahlt und der verbleibende Betrag nicht eingefordert.
I. | Stammkapital | 35.000 | ||
---|---|---|---|---|
Abzgl. nicht einforderbare ausstehende Einlagen $10(4) GmbHG | -25.000 | |||
= Gründungsprivilegierte Stammeinlagen | 10.000 | |||
Abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen | -5.000 | |||
= Stammkapital | 5.000 |