Die Gründungsprivilegierung im Eigenkapital

Im § 229 Abs 1 3. Satz UGB heißt es nun:

Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzliche jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10 Abs 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind.

Dies entspricht der KWT Stellungnahme KFS/RL 27 vom 16. Juni 2014, die damit indirekt zu zwingend anwendbarem Recht wird. Aus dieser Stellungnahme daher auch folgendes Beispiel:

Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsrechtliches Stammkapital von € 35.000. Die Summer der gründungsprivilegierten Stammeinlagen ist mit € 10.000 bestimmt. Davon ist wiederum aber nur die Hälfte als bare Stammeinlage einbezahlt und der verbleibende Betrag nicht eingefordert.

I.Stammkapital35.000
Abzgl. nicht einforderbare ausstehende Einlagen $10(4) GmbHG-25.000
= Gründungsprivilegierte Stammeinlagen10.000
Abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen-5.000
= Stammkapital5.000

 

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