Neuregelung des Anhangs

Die Gesetzessystematik für die Anhangangaben wurde umgestellt von „top-down“ auf „bottom-up“.  Anstatt – wie vor RÄG 2014 – eine Maximalanforderung mit grössenabhängigen Erleichterungen zu definieren. Geht man nun von § 237, der den Inhalt für alle Gesellschaften regelt, zu den §§ 238 f. UGB  für die mittelgroßen und großen Gesellschaften.

Wegfall für Kleinstkapitalgesellschaften

§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
  • sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
  • Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
  • Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe

Es gibt immer noch viele Gesetzesstellen, die Rechtsfolgen an Angaben im Anhang knüpfen. In allen diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die speziellere Bestimmung für die Kleinstkapitalgesellschaft, die nur eine Unterform der kleinen Gesellschaft ist, vorgeht und die Anhangangabe daher entfallen kann.

Download: Formblatt-VO Anhang der kleinen GmbH

Hier das neue Formblatt der kleinen GmbH
(= schon bisher im Anhang,
+ neu hinzugekommen)

  1. = Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB)
  2. = Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB)
  3. = Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB)
  4. = Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB)
  5. + Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 237 Abs. 1 Z 1 UGB)
  6. + Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird (§ 203 Abs. 5 UGB) -> Hier entfiele die Bilanzierungsmethode. In der Literatur kritisch betrachtet.
  7. = Angabe, ob Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB aktiviert wurden
  8. = Angabe, ob Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB aktiviert wurden, die Begründung dafür und den über die Herstellungskosten hinaus aktivierte Betrag
  9. = Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse und sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 237 Abs. 1 Z 2 UGB) -> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  10. = Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB) an bzw. für
    a) Geschäftsführer/innen
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen:
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse
    b) Aufsichtsratsmitglieder
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse-> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  11. + Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (§ 237 Abs. 1 Z 4 UGB)
  12. = Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Abs. 1 Z 5 UGB)
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
    – Art und Form dieser Sicherheiten
  13. = Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 237 Abs. 1 Z 6 UGB)
  14. = Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt (§ 237 Abs. 1 Z 7 UGB)
  15. = Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB)
  16. + Falls aktive latente Steuern gebildet werden: unverrechnete Be- und Entlastungen (§ 198 Abs. 9
    UGB)
  17. = Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 18)
  18. =Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB:
    – ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung
    – die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt
    – ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
    Gesellschafter

Hier das alte Formblatt der kleinen GmbH
(Durchgestrichene Angaben sind entfallen)

1. Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der
Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):
– Begründung dafür:
2. Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):
3. Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB):
– Begründung dafür:
4. Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zurAufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5UGB):
5. Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):
6. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):
– Begründung dafür:
– Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
7. Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):
8. Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)
– im Geschäftsjahr:
– insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
9. Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit
§ 242 Abs. 2 UGB)
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
– Art und Form dieser Sicherheiten:
10. Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2
UGB):
11. Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen
Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:
– davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
– davon Pfandrechte:
– davon sonstige dingliche Sicherheiten
12. In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern
(§ 237 Z 10 UGB):
13. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den
Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der
Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo
diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):
14. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung
eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
– Höhe des Anteils am Kapital:
– das Eigenkapital:
– und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 UGB):
15. Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die
Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):
16. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1
UGB)
– insgesamt:
– davon Arbeiter/innen:

– davon Angestellte:

17. Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für
a) Geschäftsführer/innen
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse:
b) Aufsichtsratsmitglieder
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
18. Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des
Aufsichtsrats
– Geschäftsführung:
– Aufsichtsrat:
19. Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des
Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel,
§ 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
20. Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des
Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage
anschließen)
21. Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz
UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 221
Abs. 5 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):
22. Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen
oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz
UGB)?
23. Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):
24. Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2
zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist
– der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder
angemessener Gruppierungen:
– sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 UGB und jene
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer
ist:
25. Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im
Sinne des § 221 Abs. 5 UGB:
– ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen
hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung:
– die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt:
– ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
Gesellschafter

 

 

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