Die unversteuerten Rücklagen fallen mit dem RÄG 2014 weg (§ 205 Ab1 Unversteuerte Rücklagen, § 198 Abs 1 Inhalte der Bilanz , § 224 Abs 3 Bilanzgliederung ). Diese sind nach der Übergangsregelung des § 906 Abs 31, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, direkt in die Gewinnrücklagen umzugliedern.
EB RV Zu § 906 Abs. 31:
Diese Übergangsvorschrift behandelt die Auflösung der bestehenden unversteuerten Rücklagen: der Anteil an passiven latenten Steuern ist den Rückstellungen zuzuführen, der Rest in eine Gewinnrücklage einzustellen. Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über die latenten Steuern (§ 198 Abs. 9 und 10 und § 258) sind unmittelbar mit der Gewinnrücklage oder mit dem Bilanzgewinn (Bilanzverlust) zu verrechnen. Ist aufgrund des Wechsels auf den bilanzorientierten Ansatz eine Zuführung zu den Rückstellungen vorzunehmen, ist insofern Abs. 33 anzuwenden.
Und in der erwähnten Übergangsregelung, § 906 Abs 33, ist die Fünfjahresverteilung vorgesehen.
Dies führt dazu, dass unversteuerte Gewinne aus vorzeitigen Abschreibungen und dem Übertrag stiller Reserven den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen und wie Eigenkapital ausgewiesen wird. Durch Auflösung dieser Gewinnrücklage noch im gleichen Geschäftsjahr kann somit ein zusätzlicher, ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn (!) erzeugt werden.
Für gemäß § 205 UGB in der bisher geltenden Fassung bereits gebildete Rücklagen wird vorgesehen, dass diese für steuerliche Zwecke unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weitergeführt werden können; hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung soll § 205 UGB in der bisherigen Fassung sinngemäß angewendet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die unversteuerten Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) für steuerliche Zwecke nicht dauerhaft weiter geführt werden können; vielmehr sind sie entsprechend der bisherigen Rechtslage zu behandeln und allenfalls mit steuerlicher Wirkung aufzulösen (z. B. Auflösung über die Restnutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens, für das eine Bewertungsreserve gebildet wurde).
Begleitet wird die unternehmensrechtliche Übergangsbestimmung durch eine steuerliche in § 124b Z 271, die bestimmt, dass anläßlich des Übergangs bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) i.S. § 906 Abs 31 UGB unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden können. Diesfalls sind die § 205 aF. UGB und § 6 Z. 13 EStG in der Fassung vor RÄG 2014 weiterhin anzuwenden.
Bei kleinen Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Gesamtberechnung der Steuerlatenzen einen Aktivüberhang ergibt, eine bilanzmäßige Erfassung der latenten Steuern anlässlich des Übergangs zum RÄG 2014 nicht zwingend ist. In dem Fall können die unversteuerten Rücklagen mit ihrem Gesamtbetrag umgegliedert werden.