Ausschüttungssperren

Von  den  Ausschüttungssperren  des  §  235  idF  vor  dem  RÄG 2014  verbleibt  lediglich  diejenige  für  die  Auflösung  aus  Kapitalrücklagen, die durch eine Aufwertung auf den beizulegenden Wert  im  Zuge  einer  Umgründung  entstanden  sind  (sog  Umgründungsrücklage).

Die  Ausschüttungssperre  aufgrund  von  Zuschreibungen und die Ausschüttungssperre wegen der Beseitigung unversteuerter Rücklagen entfallen ersatzlos. Die Ausschüttungssperre aufgrund der Auflösung der Umgründungsrücklage betrifft  nicht  nur  das  Geschäftsjahr der Auflösung, sondern auch die Folgejahre. Denn die Ausschüttungssperre  vermindert  sich  insoweit,  als  in  den  Folgejahren  das Jahresergebnis der übernehmenden Gesellschaft durch die Abschreibung der aufgewerteten Vermögensgegenstände einschließlich  eines  Firmenwerts  vermindert  wird.

Die  durch  die  Umgründung erzielten Wertzuwächse werden durch die folgenden Abschreibungen ohnedies neutralisiert. Die bisher in § 226 Abs 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 vorgesehene  Ausschüttungssperre  für  den  Aktivüberhang  bei  latenten Steuern wird in § 235 Abs 2 UGB idF RÄG 2014 übernommen.

Diese Ausschüttungssperre gilt unabhängig von den Ergebniswirkungen im Geschäftsjahr.

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