Von den Ausschüttungssperren des § 235 idF vor dem RÄG 2014 verbleibt lediglich diejenige für die Auflösung aus Kapitalrücklagen, die durch eine Aufwertung auf den beizulegenden Wert im Zuge einer Umgründung entstanden sind (sog Umgründungsrücklage).
Die Ausschüttungssperre aufgrund von Zuschreibungen und die Ausschüttungssperre wegen der Beseitigung unversteuerter Rücklagen entfallen ersatzlos. Die Ausschüttungssperre aufgrund der Auflösung der Umgründungsrücklage betrifft nicht nur das Geschäftsjahr der Auflösung, sondern auch die Folgejahre. Denn die Ausschüttungssperre vermindert sich insoweit, als in den Folgejahren das Jahresergebnis der übernehmenden Gesellschaft durch die Abschreibung der aufgewerteten Vermögensgegenstände einschließlich eines Firmenwerts vermindert wird.
Die durch die Umgründung erzielten Wertzuwächse werden durch die folgenden Abschreibungen ohnedies neutralisiert. Die bisher in § 226 Abs 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 vorgesehene Ausschüttungssperre für den Aktivüberhang bei latenten Steuern wird in § 235 Abs 2 UGB idF RÄG 2014 übernommen.
Diese Ausschüttungssperre gilt unabhängig von den Ergebniswirkungen im Geschäftsjahr.