Kleinstkapital- gesellschaften – Die Erleichterungen

Entfall der Aufstellung eines Anlagegitters

Nach  §  226  Abs  1  UGB  idF  RÄG  2014  ist  die Entwicklung des  Anlagevermögens   zwingend  im  Anhang  darzustellen; die bisherige Möglichkeit der Darstellung in der Bilanz entfällt. Da die Erstellung eines Anlagespiegels damit für alle Unternehmen verpflichtend ist, die einen Anhang führen müssen, haben auch kleine Unternehmen einen solchen zu erstellen. Mangels Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ist die Führung eines Anlagespiegels für Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtend.

Wegfall der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs

§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
  • sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
  • Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
  • Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe

Entfall des außerordentlichen Ergebnisses

Um die internationale Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu verbessern, entfällt der Ausweis der ao Erträge und ao Aufwendungen. Diese Beträge sind den „ordentlichen“ Positionen zuzuordnen.   Damit  besteht  für  den  Bilanzersteller  keine  Mög- lichkeit mehr, Verluste tendenziell dem außerordentlichen Bereich  zuzuordnen.  Allerdings sind Betrag und Wesensart von einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten   von außerordentlicher Größenordnung  oder  außerordentlicher  Bedeutung   im  Anhang  anzugeben.  Damit stellt der Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur geltenden Rechtslage klar, dass auch eine rein betragsmäßige Außerordentlichkeit  zu  einer  Anhangangabe  führen  muss. Für Kleinstkapitalgesellschaften  entfällt  der  Hinweis  auf  ao  Erträge  und ao Aufwendungen mangels Anhang zur Gänze.

Keine Ausnahme von der Steuerlatenz nach deutschem Vorbild

Leider gibt es keine dem § 274a Nr. 5 dHGB nachempfundene Befreiung von der Berechnung der Steuerlatenzen für kleine Kapitalgesellschaften und damit auch nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.

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