Entfall der Aufstellung eines Anlagegitters
Nach § 226 Abs 1 UGB idF RÄG 2014 ist die Entwicklung des Anlagevermögens zwingend im Anhang darzustellen; die bisherige Möglichkeit der Darstellung in der Bilanz entfällt. Da die Erstellung eines Anlagespiegels damit für alle Unternehmen verpflichtend ist, die einen Anhang führen müssen, haben auch kleine Unternehmen einen solchen zu erstellen. Mangels Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ist die Führung eines Anlagespiegels für Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtend.
Wegfall der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs
§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:
- Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
- sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
- Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
- Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
- Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe
Entfall des außerordentlichen Ergebnisses
Um die internationale Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu verbessern, entfällt der Ausweis der ao Erträge und ao Aufwendungen. Diese Beträge sind den „ordentlichen“ Positionen zuzuordnen. Damit besteht für den Bilanzersteller keine Mög- lichkeit mehr, Verluste tendenziell dem außerordentlichen Bereich zuzuordnen. Allerdings sind Betrag und Wesensart von einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlicher Bedeutung im Anhang anzugeben. Damit stellt der Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur geltenden Rechtslage klar, dass auch eine rein betragsmäßige Außerordentlichkeit zu einer Anhangangabe führen muss. Für Kleinstkapitalgesellschaften entfällt der Hinweis auf ao Erträge und ao Aufwendungen mangels Anhang zur Gänze.
Keine Ausnahme von der Steuerlatenz nach deutschem Vorbild
Leider gibt es keine dem § 274a Nr. 5 dHGB nachempfundene Befreiung von der Berechnung der Steuerlatenzen für kleine Kapitalgesellschaften und damit auch nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.