Ausserbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft – Im Ernst jetzt?!

Manche akademischen  Ergüsse bringen einfach keine Erkenntnisse für die Beurteilung in der steuerlichen Praxis. So bspw. viele Beiträge initiiert durch die Urteile, die zur „Ausschüttung an der Wurzel“ geführt haben. Aber,  ja diese akademischen Auseinandersetzungen machen Sinn, weil sie die Abgrenzungen von – dann immer regelmäßíg überschießenden – Konstruktionen manifestieren. Die darauf reagierenden Höchstgerichtsurteile in diesen außergewöhnlichen Fällen mögen die Grenzen des Rechtsverständnisses  ausloten, aber sie sind für die Praxis im täglichen Beruf IMHO Verwirrung stiftend.

Eine ausserbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft ist denkunmöglich

Aus der richtigen Richtung gedacht – nämlich aus der Sicht der Kapitalgesellschaft, weil ja ihr die „ausser ihr“ bestehende ausserbetriebliche Sphäre angedichtet wird – kennt sie keine private Sphäre, weil sie auch kein Schnitzel bestellen und sich auch am Wörther See Grundstück nicht in die Sonne legen kann. Es kommt ja auch niemand auf die Idee, einer GmbH ein Mindesteinkommen frei zu stellen, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern, um sie nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu besteuern. Das Gegenteil ist der Fall. Selbst im Verlustfall wird der juristischen Person eine Mindestkörperschaftsteuer abverlangt, deren Einführung seinerzeit durch den durch sie entstandenen Schaden am Gemeinwohl gerechtfertigt wurde, der aber auch schon damals causa sociecatis verursacht wurde.

Viel später ist die Jurisdiktion diesem Problem beigekommen, indem man die „zwischengeschaltete“ GmbH als Übel erkannt hat. Die Mindestkörperschaftsteuer haben wir aber noch immer.

Conclusio

Alle diese Absonderlichkeiten, die richtigerweise auch das BMF nicht ernst nimmt,  haben ihren Ursprung regelmäßig einzig und allein in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Diesbezüglichen Diskrepanzen begegnete man aus steuerlicher Sicht traditionell  mit verdeckten Ausschüttungen und – in Ausnahmefällen – Einlagen. Es gibt keinen Grund, darüber neu zu sinnieren.

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4 Gedanken zu „Ausserbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft – Im Ernst jetzt?!“

  1. Danke für die Quellenergänzungen, Anhand welcher Kriterien entscheidet nun das Finanzamt wegen dem Hinweis „die richtigerweise auch das BMF nicht ernst nimmt“.

    1. Für tragfähige Aussagen darüber, wie das BMF entscheiden könnte, bitte sicherheitshalber an ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wenden. An dieser Stelle weise ich nur auf die UFS Entscheidung vom 29.5.2013 RV/0541-S/11 hin.

    1. Nach der schon älteren VwGH-Rechtsprechung gehören „Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen (…), nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen“. Die in Rede stehenden VwGH Urteile sind folgende: VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0002; 26. 3. 2007, 2005/14/0091; 19. 4. 2007, 2005/15/0020; 16. 5. 2007, 2005/14/0083.

      Die neuere Thematik der ausserbetrieblichen Sphäre der Kapitalgesellschaft mit der Ausschüttung an der Wurzel ergab sich aus VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0003, in dem der VwGH ausführt, dass „bei den (nicht fremdüblich) den Gesellschaftern zur Nutzung überlassenen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden sei zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden einerseits und andererseits solchen Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, sodass sie als „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ von vornherein nicht zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zählen“.

      (vgl. RdW 2007, 620).“ VwGH 19. 10. 2011, 2008/13/0046; Urtz, Neueste VwGH-Judikatur: Die Privatsphäre von Kapitalgesellschaften, GeS 2007, 390 (396 f.); Kofler, Kriterien für das Vorliegen „außerbetrieblichen Vermögens“ einer Kapitalgesellschaft, GES 2010, 90 (93). Wenn der VwGH in diesem Zusammenhang von einer „verdeckten Ausschüttung an der Wurzel“ spricht, ist damit die Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre der Kapitalgesellschaft gemeint (vgl. zu diesem Begriffsverständnis z. B. auch VwGH 14. 10. 2010, 2008/15/0178; Zorn, VwGH neuerlich zum Privatvermögen einer GmbH, RdW 2007, 620 [621]).

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