Zwischenbesteuerung Privatstiftung (Eselsbrücke)

Zwischenbesteuerung

Als Eselsbrücke gilt, dass alle Einkünfte, die bei Privatpersonen einem Sondersteuerabzug (§ 27a, § 30a) unterliegen, mit der Zwischen-KÖSt zwischenbesteuert werden.

Was bei Privatpersonen aber dem „Normal“-Tarif unterliegt, wird mit dem „normalen“ KÖSt-Satz zwischenbesteuert.

Einlagenrückzahlungen

Bei Einlagenrückzahlungen (analog zu § 4 Abs 12 EStG) gilt konträr zu Körperschaften gem. § 7 Abs 3 KStG, dass Zuwendungen an Begünstigte immer zuerst aus dem Ertrag stammen (§ 27 Abs 5 Z, 8 EStG).

Zuwendungen gelten gemäß § 27 Abs 5 Z. 8 lit. a erst bei kumuliertem Vorliegen dreier Tatbestände als Substanzauszahlung:

  1. Insoweit die Zuwendung den maßgeblichen Wert (lit. b leg.cit.) übersteigt,
  2. sie im Evidenzkonto der Privaststiftung gem. lit. c. Deckung findet und
  3. das Vermögen ab 1.8.2008 gestiftet oder zugestiftet wurde.

Insoweit steuerneutrale Substanzzuwendungen vorliegen sind diese in die KESt-Anmeldung einzubeziehen.

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