Zwischenbesteuerung
Als Eselsbrücke gilt, dass alle Einkünfte, die bei Privatpersonen einem Sondersteuerabzug (§ 27a, § 30a) unterliegen, mit der Zwischen-KÖSt zwischenbesteuert werden.
Was bei Privatpersonen aber dem „Normal“-Tarif unterliegt, wird mit dem „normalen“ KÖSt-Satz zwischenbesteuert.
Einlagenrückzahlungen
Bei Einlagenrückzahlungen (analog zu § 4 Abs 12 EStG) gilt konträr zu Körperschaften gem. § 7 Abs 3 KStG, dass Zuwendungen an Begünstigte immer zuerst aus dem Ertrag stammen (§ 27 Abs 5 Z, 8 EStG).
Zuwendungen gelten gemäß § 27 Abs 5 Z. 8 lit. a erst bei kumuliertem Vorliegen dreier Tatbestände als Substanzauszahlung:
- Insoweit die Zuwendung den maßgeblichen Wert (lit. b leg.cit.) übersteigt,
- sie im Evidenzkonto der Privaststiftung gem. lit. c. Deckung findet und
- das Vermögen ab 1.8.2008 gestiftet oder zugestiftet wurde.
Insoweit steuerneutrale Substanzzuwendungen vorliegen sind diese in die KESt-Anmeldung einzubeziehen.