Inflationsabschlag § 30 Abs 3 TS 2 bei Aufteilung in PV und BV

Laufen die Zeiten für die Berechnung des Inflationsabschlags teilweise im Privat- und im Betriebsvermögen an, so sind diese Zeiten zu addieren. Im folgenden Beispiel (in enger Anlehnung an Rz. 6667, aber durchgerechnet) befindet sich der Grund und Boden jeweils 8 Jahre (das begonnene 8. Jahr gilt zu diesem Zweck zur Gänze) im Privat- und im Betriebsvermögen:

PrivatvermögenBetriebsvermögen
Anschaffung Boden*
-100
1.5.1990
|
Einlage in 5 (1) Ermittler
+150
1.1.2008
-150
(nach 17 Jahren 8 Monaten)
|
----------------------------
Stichtag 31.3.2012
------------
----------------
(steuerverfangen in § 5 Ermittlung)
|
Verkauf
31.12.2015
+200
(genau 8 Jahre im BV)
§ 30 (3) im PV§ 30 (3) im BV
+50 (150 -100)Vorläufige Einkünfte+50 (200 - 150)
-16 (=32%)8 JahreInflationsabschlag 32 (!) %**8 Jahre-16 (=32%)
(2000 - 2008);
bis 2000 kein Abschlag
(2008 - 2015)
34Einkünfte § 30 EStG34

* Boden deshalb, weil nur dieser nach § 4 Abs 3a Z. 3 lit. b im betrieblichen Bereich einem Inflationsabschlag zugänglich ist.
** Der Abschlag errechnet sich eben nicht durch 8*2% einmal im PV und einmal im BV, sondern durch (8+8)x2% für beide Vermögenssphären.

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Ein Gedanke zu „Inflationsabschlag § 30 Abs 3 TS 2 bei Aufteilung in PV und BV“

  1. Natürlich könnte im Privatvermögen die pauschale Besteuerung des § 30 Abs 4 angewendet werden (14% von 150 * 25 % gem. § 30a = 5,25 statt wie oben 8,5 (25% von 34)). Aber in diesem Fall ist für die Berechnung des Inflationsabschlags im betrieblichen Bereich der Einlagezeitpunkt, i.e. der 1.1.2008, zugrunde zu legen und ein elftes Jahr hätte nicht begonnen. Eine pauschale Besteuerung ist im betrieblichen Bereich im Rahmen des § 4 Abs 3a Z. 4 ausgeschlossen (!) (Siehe Seite 21 unten von https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01960/fname_272162.pdf ), obwohl dies § 4 Abs 3a Z. 3 lit. a EStG grds. erlaubt. Diese Rechtsfolge lässt sich § 4 Abs 3a Z. 4 nicht entnehmen, da er die private Grundstücksveräußerung vor (!) den betrieblichen Einkünften fingiert.

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