Ein § 4 (1) Ermittler kann (im Gegensatz zu einem § 5 Ermittler) bestimmte „an sich nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen“ (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), § 4 Abs 6 EStG, d.s. nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) einkommensteuerlich im laufenden Jahr in Abzug bringen, obwohl sie wirtschaftlich erst das folgende Jahr betreffen.
Nach § 19 Abs 3 EStG können § 4 (3) Ermittler bestimmte oben angeführte Vorauszahlungen für das kommende Jahr absetzen. Diese Regelung war aber ursprünglich zur Eindämmung der willkürlichen steuerlichen Verschiebung mehrjähriger Vorauszahlungen und daher nicht als Begünstigungsvorschrift angelegt.
Dies gilt überraschender Weise noch immer – schon in der Urfassung dieses Bundesgsetzes 1988 – auch für § 4 (1) Bilanzierer nach der gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs 6 EStG. Anders aber beim § 5 Ermittler, der die unternehmensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, und der diese Vorauszahlungen nach dem wirtschaftlichen Verursachungsprinzip den einzelnen Wirtschaftsjahren zuzuordnen hat.
Die Regelung stellt nur auf Ausgaben ab; sie erfaßt nicht die Einnahmenseite (VwGH 24. 10. 1995, 95/14/0057).
Zorn in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar (19. Lfg 1997) zu § 4 Abs 6 EStG: „Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 […] kommt eine Anwendung des § 4 Abs 6 in Betracht, wenn weder der Erwerb eines Rechtes vorliegt noch eine Aktivierung nach § 6 Z 3 (Geldbeschaffungskosten, Damnum) zu erfolgen hat, noch Rechnungsabgrenzungsposten (nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit oder generell bei Gewinnermittlung nach § 5) gebildet werden müssen.“
EStR 676 (zu § 4 Abs 3)
Vorauszahlungen
Werden Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1988 bzw. § 19 Abs. 3 EStG 1988 geleistet und betreffen sie nicht nur das laufende und das folgende Jahr, so sind sie auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt abzusetzen. Auf empfangene Vorauszahlungen sind diese Ausführungen nicht anwendbar.