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Zwischenbesteuerung Privatstiftung (Eselsbrücke)

Zwischenbesteuerung

Als Eselsbrücke gilt, dass alle Einkünfte, die bei Privatpersonen einem Sondersteuerabzug (§ 27a, § 30a) unterliegen, mit der Zwischen-KÖSt zwischenbesteuert werden.

Was bei Privatpersonen aber dem „Normal“-Tarif unterliegt, wird mit dem „normalen“ KÖSt-Satz zwischenbesteuert.

Einlagenrückzahlungen

Bei Einlagenrückzahlungen (analog zu § 4 Abs 12 EStG) gilt konträr zu Körperschaften gem. § 7 Abs 3 KStG, dass Zuwendungen an Begünstigte immer zuerst aus dem Ertrag stammen (§ 27 Abs 5 Z, 8 EStG).

Zuwendungen gelten gemäß § 27 Abs 5 Z. 8 lit. a erst bei kumuliertem Vorliegen dreier Tatbestände als Substanzauszahlung:

  1. Insoweit die Zuwendung den maßgeblichen Wert (lit. b leg.cit.) übersteigt,
  2. sie im Evidenzkonto der Privaststiftung gem. lit. c. Deckung findet und
  3. das Vermögen ab 1.8.2008 gestiftet oder zugestiftet wurde.

Insoweit steuerneutrale Substanzzuwendungen vorliegen sind diese in die KESt-Anmeldung einzubeziehen.

Tabellenansatz für die Berechnung der Steuerlatenzen

Mit dem RÄG 2014 hat sich die Berechnung der Steuerlatenz in zweifacher Hinsicht geändert:

  1.  Die Differenzen ergeben sich nunmehr auch aus erfolgsneutralen Buchungen (folgend dem international üblichen temporary concept).
  2. Auch quasi-permanente Differenzen sind in die Berechnung miteinzubeziehen. Dies sind sind Differenzen, die sich erst in ferner nicht bestimmbarer Zukunft oder bei der Liquidation wieder auflösen. In der Lit. wird auch auf die Steuerbarkeit durch einen Willensakt des Unternehmers hingewiesen.

Die nicht unwesentliche Ausnahmebestimmung vom Ansatz einer Steuerlatenz in § 198 Abs 10 Z 1-3 UGB wird in einem eigenen Beitrag behandelt: Ausnahme gem. § 198 Abs 10 Z 1 UGB

Beim Berechnen der Steuerlatenzen nach dem temporary concept, also basierend auf den Ansatzdifferenzen von Steuerbilanz und Unternehmensbilanz, kann man mitunter schon durcheinander kommen. Bei mir hat sich folgende Schreibweise zur Ermittlung der saldierten aktiven (+ Saldo) respektive passiven (- Saldo) bewährt:

BilanzpositionUGBStRStr - UGB x KÖSt-Satz
Aktiva+UGB+StR(+StR) - (+UGB)((+StR) - (+UGB)) x 25%
Passiva-UGB-StR(-StR) - (-UGB)((-StR) - (-UGB)) x 25%
(ohne Steuerlatenzposition selbst)
Ausserbilanzielle Bilanzpositionen0 (!)+StR(+StR) - 0((+StR) - 0) x 25%
(ZB. 5 Jahresverteilung von gezahlten Abfertigungen § 906 Abs 34 UGB, 3 Jahresverteilung § 124b Z. 251 EStG)
Anzusetzende Steuerlatenz
( + => aktivisch / - => passivisch)Spaltensumme
(= Aktueller Stand)
( + => aktivisch / - => passivisch)Vorjahresstand
- = Dotierung /
+ = Auflösung
Latenz
(Aktueller Stand) - (Vorjahresstand)

Und hier mit Zahlen:

Berechnung latente Steuern Gem. UGB (+ Soll / - Haben) Gem. StR (+ Soll / - Haben)Ansatzdifferenz (StR - UGB) x 25% KÖSt-Satz
Langfristige Fertigung UV+2.500+2.300-200-50
Entsorgungsrückstellung-8.900-9.700-800-200
Passive RAP § 906 Abs 34-830-0+830+208
= + Aktive /
- Passive
Latenz
-42
Vorjahresstand0
Dotierung(arg. " - ")-42
KÖSt (latente Steuern)anRSt. Steuerlatenz42

 

Die neuen Grössenklassen des RÄG 2014

RÄG 2014 Grössenklassen

BilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaftenbis € 350.0002xBis € 700.000Bis 10
5x
Kleine Kapitalgesellschaftenbis € 5 Mio2xbis € 10 Miobis 50
4x4x5x
Mittlere Kapitalgesellschaftenbis € 20 Mio2xbis € 40 MioBis 250
Große Kapitalgesellschaftendarüber hinaus

In diesem Zusammenhang sei auch auf die „Holdingregelung“ von § 221 Abs 4 hingewiesen, nach der die Schwellenwerte von Mutterunternehmen, die Aktiengesellschaften sind, auf Basis konsolidierter bzw. aggregierter Basis zu berechnen sind. Dies auch dann, wenn ein Konzernabschluß nicht zu erstellen ist.

Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage richtet sich diese Regelung an Holdingunternehmen, die eine grosse Bilanzsumme, aber wenig eigene Erlöse und Mitarbeiter haben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein aussagekräftiger Anhang erstellt werden muss.