Manche akademischen Ergüsse bringen einfach keine Erkenntnisse für die Beurteilung in der steuerlichen Praxis. So bspw. viele Beiträge initiiert durch die Urteile, die zur „Ausschüttung an der Wurzel“ geführt haben. Aber, ja diese akademischen Auseinandersetzungen machen Sinn, weil sie die Abgrenzungen von – dann immer regelmäßíg überschießenden – Konstruktionen manifestieren. Die darauf reagierenden Höchstgerichtsurteile in diesen außergewöhnlichen Fällen mögen die Grenzen des Rechtsverständnisses ausloten, aber sie sind für die Praxis im täglichen Beruf IMHO Verwirrung stiftend.
Eine ausserbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft ist denkunmöglich
Aus der richtigen Richtung gedacht – nämlich aus der Sicht der Kapitalgesellschaft, weil ja ihr die „ausser ihr“ bestehende ausserbetriebliche Sphäre angedichtet wird – kennt sie keine private Sphäre, weil sie auch kein Schnitzel bestellen und sich auch am Wörther See Grundstück nicht in die Sonne legen kann. Es kommt ja auch niemand auf die Idee, einer GmbH ein Mindesteinkommen frei zu stellen, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern, um sie nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu besteuern. Das Gegenteil ist der Fall. Selbst im Verlustfall wird der juristischen Person eine Mindestkörperschaftsteuer abverlangt, deren Einführung seinerzeit durch den durch sie entstandenen Schaden am Gemeinwohl gerechtfertigt wurde, der aber auch schon damals causa sociecatis verursacht wurde.
Viel später ist die Jurisdiktion diesem Problem beigekommen, indem man die „zwischengeschaltete“ GmbH als Übel erkannt hat. Die Mindestkörperschaftsteuer haben wir aber noch immer.
Conclusio
Alle diese Absonderlichkeiten, die richtigerweise auch das BMF nicht ernst nimmt, haben ihren Ursprung regelmäßig einzig und allein in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Diesbezüglichen Diskrepanzen begegnete man aus steuerlicher Sicht traditionell mit verdeckten Ausschüttungen und – in Ausnahmefällen – Einlagen. Es gibt keinen Grund, darüber neu zu sinnieren.