Archiv der Kategorie: RÄG 2014

Pensionsrückstellungen

Auch nach dem neuen § 211 Abs 1 UGB sind Pensionsrückstellungen (wie auch die anderen langfristigen Personalrückstellungen) – wie schon bisher – mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Wert anzusetzen, bei dessen Abzinsung aber nunmehr gemäß Abs 2 ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden kann, sofern im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.

Zugleich wird im § 211 Abs 2 aF. UGB der vereinfachende Ansatz eines Prozentsatzes der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag im § 211 Abs 2 UGB idF. RÄG 2014 nunmehr untersagt.

Diese Novellierung entspricht der AFRAC Stellungsnahme „Rückstellungen für Pension-,  Abfertigungs-, Jubiläums und verlgeichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ vom Juni 2015.

In dessen Tz. 30 wird klargestellt, daß die Gesamtpensionsverpflichtung sich aus folgenden Kriterien ergibt:
a) der Anzahl der Berechtigten,
b) der Höhe der Pensionszahlungen,
c) dem Ansammlungszeitraum,
d) dem Verfahren für die Verteilung des Barwerts der Pensionsverpflichtung über den Ansammlungszeitraum (Ansammlungsverfahren),
e) dem Rechnungszinssatz und
f) den Wahrscheinlichkeitsannahmen,
wobei bereits laufende oder aufgeschobene Pensionen nicht zu berücksichtigen sind (diese sind als Verbindlichkeiten zu passivieren).

Bei der Wahl des Zinssatzes gibt es in Tz. 40 der Stellungnahme zwei Optionen:

  1. Der Zinssatz zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität für die durchschnittliche Restlaufzeit (vereinfachend gem. Tz. 41 können hier – in Übereinstimmung mit § 211 Abs 2 letzter Satz nF. UGB – 15 Jahre  angenommen werden) refinanzieren kann. Dieser Refinanzierungszinssatz muss daher nicht unbedingt für das zu bilanzierende Unternehmen selbst zutreffend sein.
  2. Ein Durchschnittszinssatz (im Sinne der obigen Z.1) des laufenden und der sechs vorangegangenen Abschlussstichtage.

Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 2015, verweisen zur Orientierung auf folgende Website der Deutschen Bundesbank: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/abzinsungszinssaetze.pdf?__blob=publicationFile .

 

 

Kleinstkapital- gesellschaften – Die Erleichterungen

Entfall der Aufstellung eines Anlagegitters

Nach  §  226  Abs  1  UGB  idF  RÄG  2014  ist  die Entwicklung des  Anlagevermögens   zwingend  im  Anhang  darzustellen; die bisherige Möglichkeit der Darstellung in der Bilanz entfällt. Da die Erstellung eines Anlagespiegels damit für alle Unternehmen verpflichtend ist, die einen Anhang führen müssen, haben auch kleine Unternehmen einen solchen zu erstellen. Mangels Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ist die Führung eines Anlagespiegels für Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtend.

Wegfall der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs

§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
  • sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
  • Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
  • Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe

Entfall des außerordentlichen Ergebnisses

Um die internationale Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu verbessern, entfällt der Ausweis der ao Erträge und ao Aufwendungen. Diese Beträge sind den „ordentlichen“ Positionen zuzuordnen.   Damit  besteht  für  den  Bilanzersteller  keine  Mög- lichkeit mehr, Verluste tendenziell dem außerordentlichen Bereich  zuzuordnen.  Allerdings sind Betrag und Wesensart von einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten   von außerordentlicher Größenordnung  oder  außerordentlicher  Bedeutung   im  Anhang  anzugeben.  Damit stellt der Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur geltenden Rechtslage klar, dass auch eine rein betragsmäßige Außerordentlichkeit  zu  einer  Anhangangabe  führen  muss. Für Kleinstkapitalgesellschaften  entfällt  der  Hinweis  auf  ao  Erträge  und ao Aufwendungen mangels Anhang zur Gänze.

Keine Ausnahme von der Steuerlatenz nach deutschem Vorbild

Leider gibt es keine dem § 274a Nr. 5 dHGB nachempfundene Befreiung von der Berechnung der Steuerlatenzen für kleine Kapitalgesellschaften und damit auch nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.

Ausschüttungssperren

Von  den  Ausschüttungssperren  des  §  235  idF  vor  dem  RÄG 2014  verbleibt  lediglich  diejenige  für  die  Auflösung  aus  Kapitalrücklagen, die durch eine Aufwertung auf den beizulegenden Wert  im  Zuge  einer  Umgründung  entstanden  sind  (sog  Umgründungsrücklage).

Die  Ausschüttungssperre  aufgrund  von  Zuschreibungen und die Ausschüttungssperre wegen der Beseitigung unversteuerter Rücklagen entfallen ersatzlos. Die Ausschüttungssperre aufgrund der Auflösung der Umgründungsrücklage betrifft  nicht  nur  das  Geschäftsjahr der Auflösung, sondern auch die Folgejahre. Denn die Ausschüttungssperre  vermindert  sich  insoweit,  als  in  den  Folgejahren  das Jahresergebnis der übernehmenden Gesellschaft durch die Abschreibung der aufgewerteten Vermögensgegenstände einschließlich  eines  Firmenwerts  vermindert  wird.

Die  durch  die  Umgründung erzielten Wertzuwächse werden durch die folgenden Abschreibungen ohnedies neutralisiert. Die bisher in § 226 Abs 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 vorgesehene  Ausschüttungssperre  für  den  Aktivüberhang  bei  latenten Steuern wird in § 235 Abs 2 UGB idF RÄG 2014 übernommen.

Diese Ausschüttungssperre gilt unabhängig von den Ergebniswirkungen im Geschäftsjahr.

Ausnahmen vom Ansatz latenter Steuern

Für den Ansatz von latenten Steuern finden sich in § 198 Abs 10 Z 1-3 UGB wichtige Ausnahmen. Jene des Firmenwerts ist in folgendem Beitrag behandelt: Latente Steuern Firmenwert

Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit
sie entstehen

2. aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei
einem Geschäftsvorfall, der
a) keine Umgründung im Sinn des § 202 Abs. 2 oder Übernahme im
Sinn des § 203 Abs. 5 ist, und
b) zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis
vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen
Verlust) beeinflusst.

Folge dieser Regelung ergibt sich exemplarisch aus folgendem Beispiel (Quelle: Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss UGB, 2015, S. 144):

Erwerb eines PKW zu € 100.000.
Nutzungsdauer = 5
Hier die Steuerlatenz vor RG ohne Anwendung der Ausnahmeregelung in 198 Abs 10 Z 2 UGB
UGBSTRDifferenzSteuerlatenz
Anschaffung100,00040,000-60,000-15,000
201680,00035,000-45,000-11,250
201760,00030,000-30,000-7,500
201840,00025,000-15,000-3,750
201920,00020,00000
202015,00015,0003,750
202110,00010,0002,500
202250005,0001,250
2023000
Hier die Steuerlatenz unter Anwendung der neuen Ausnahmeregelung in 198 Abs 10 Z 2 UGB
In diesem Fall ist bei der Berechnung der Steuerlatenz der unternehmensrechtliche Stand nur mit dem steuerlichen Ansatz anzusetzen.
UGBSTRDifferenzSteuerlatenz
Anschaffung40,00040,00000
201632,00035,0003,000750
201724,00030,0006,0001,500
201816,00025,0009,0002,250
20198,00020,00012,0003,000
2020015,00015,0003,750
202110,00010,0002,500
202250005,0001,250
2023000

Ausschüttungs sperre für aktive latente Steuern

Die Regelung zur Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern (§ 226 Abs 2 UGB aF), die in Form eines Abgrenzungspostens erfasst wurden, wurde weitestgehend unverändert beibehalten und in § 235 Abs 2 UGB übernommen. Der Entfall des Wahlrechts für den Ansatz eines Aktivüberhangs aus latenten Steuern führt nunmehr dazu, dass eine aktive latente Steuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwingend zu erfassen und damit auch eine Ausschüttungssperre zu berücksichtigen ist. In der Praxis wird diese Ausschüttungssperre an Relevanz gewinnen, da damit in zahlreichen Jahresabschlüssen eine Ausschüttungssperre im Rahmen der Ausschüttung zu beachten ist. Der Gesetzeswortlaut berücksichtigt des Weiteren keine Ergebniseffekte aus der Erfassung der latenten Steuern im jeweiligen Geschäftsjahr, die Höhe der Ausschüttungssperre ergibt sich direkt aus dem in der Bilanz erfassten Aktivbetrag.

Im Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 2015 beginnt, ist gem § 906 (34) UGB der Betrag der aktiven latenten Steuer über längstens fünf Jahre verteilt zu erfassen. Ausdrücklich erwähnt wird die Zulässigkeit der vollständigen Erfassung im ersten Jahr. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, den Ergebniseffekt über längstens fünf Jahre zu verteilen und in einer passiven Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Daraus resultiert, dass der Aktivposten aus latenten Steuern zwar in voller Höhe bilanziert wurde, dieser aber nicht in voller Höhe ertragswirksam erfasst wurde. Im Bilanzgewinn ist damit ein Teil des Aktivpostens für latente Steuern noch nicht erfasst. Der Wortlaut des § 235 Abs 2 UGB legt die Höhe der Ausschüttungssperre allerdings mit dem „aktivierten Betrag“ fest und berücksichtigt nicht die Ergebnisauswirkung der Erfassung auf das jeweilige Geschäftsjahr. Nach uE dürfte es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da diese Konstellation sehr einfach vermieden werden kann, indem die Erfassung des Aktivpostens für latente Steuern über längstens fünf Jahre verteilt wird. Auch diese Möglichkeit der Verteilung wird in § 906 (34) UGB zugelassen.

Die Neuregelung der Ausschüttungssperre iZm aktiven latenten Steuern sollte somit keine Veränderungen für den Gläubigerschutz mit sich bringen, da die Regelung im Wesentlichen der alten Rechtslage entspricht. Die Relevanz dieser Ausschüttungssperre für die Praxis dürfte allerdings steigen, da zukünftig ein Großteil der Gesellschaften von dieser Ausschüttungssperre betroffen sein wird. Es ist im Rahmen von Ausschüttungsbeschlüssen damit zukünftig darauf zu achten, die korrekte Höhe der Ausschüttung festzulegen.

Quelle: Kreuch/Vlk, Die Ausschüttungssperre idF des RÄG 2014 und AbgÄG 2015 im Hinblick auf Gläubigerschutzüberlegungen, RWZ 2016

Neuregelung des Anhangs

Die Gesetzessystematik für die Anhangangaben wurde umgestellt von „top-down“ auf „bottom-up“.  Anstatt – wie vor RÄG 2014 – eine Maximalanforderung mit grössenabhängigen Erleichterungen zu definieren. Geht man nun von § 237, der den Inhalt für alle Gesellschaften regelt, zu den §§ 238 f. UGB  für die mittelgroßen und großen Gesellschaften.

Wegfall für Kleinstkapitalgesellschaften

§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
  • sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
  • Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
  • Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe

Es gibt immer noch viele Gesetzesstellen, die Rechtsfolgen an Angaben im Anhang knüpfen. In allen diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die speziellere Bestimmung für die Kleinstkapitalgesellschaft, die nur eine Unterform der kleinen Gesellschaft ist, vorgeht und die Anhangangabe daher entfallen kann.

Download: Formblatt-VO Anhang der kleinen GmbH

Hier das neue Formblatt der kleinen GmbH
(= schon bisher im Anhang,
+ neu hinzugekommen)

  1. = Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB)
  2. = Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB)
  3. = Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB)
  4. = Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB)
  5. + Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 237 Abs. 1 Z 1 UGB)
  6. + Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird (§ 203 Abs. 5 UGB) -> Hier entfiele die Bilanzierungsmethode. In der Literatur kritisch betrachtet.
  7. = Angabe, ob Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB aktiviert wurden
  8. = Angabe, ob Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB aktiviert wurden, die Begründung dafür und den über die Herstellungskosten hinaus aktivierte Betrag
  9. = Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse und sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 237 Abs. 1 Z 2 UGB) -> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  10. = Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB) an bzw. für
    a) Geschäftsführer/innen
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen:
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse
    b) Aufsichtsratsmitglieder
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse-> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  11. + Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (§ 237 Abs. 1 Z 4 UGB)
  12. = Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Abs. 1 Z 5 UGB)
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
    – Art und Form dieser Sicherheiten
  13. = Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 237 Abs. 1 Z 6 UGB)
  14. = Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt (§ 237 Abs. 1 Z 7 UGB)
  15. = Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB)
  16. + Falls aktive latente Steuern gebildet werden: unverrechnete Be- und Entlastungen (§ 198 Abs. 9
    UGB)
  17. = Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 18)
  18. =Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB:
    – ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung
    – die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt
    – ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
    Gesellschafter

Hier das alte Formblatt der kleinen GmbH
(Durchgestrichene Angaben sind entfallen)

1. Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der
Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):
– Begründung dafür:
2. Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):
3. Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB):
– Begründung dafür:
4. Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zurAufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5UGB):
5. Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):
6. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):
– Begründung dafür:
– Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
7. Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):
8. Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)
– im Geschäftsjahr:
– insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
9. Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit
§ 242 Abs. 2 UGB)
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
– Art und Form dieser Sicherheiten:
10. Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2
UGB):
11. Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen
Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:
– davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
– davon Pfandrechte:
– davon sonstige dingliche Sicherheiten
12. In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern
(§ 237 Z 10 UGB):
13. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den
Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der
Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo
diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):
14. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung
eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
– Höhe des Anteils am Kapital:
– das Eigenkapital:
– und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 UGB):
15. Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die
Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):
16. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1
UGB)
– insgesamt:
– davon Arbeiter/innen:

– davon Angestellte:

17. Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für
a) Geschäftsführer/innen
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse:
b) Aufsichtsratsmitglieder
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
18. Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des
Aufsichtsrats
– Geschäftsführung:
– Aufsichtsrat:
19. Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des
Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel,
§ 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
20. Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des
Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage
anschließen)
21. Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz
UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 221
Abs. 5 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):
22. Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen
oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz
UGB)?
23. Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):
24. Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2
zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist
– der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder
angemessener Gruppierungen:
– sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 UGB und jene
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer
ist:
25. Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im
Sinne des § 221 Abs. 5 UGB:
– ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen
hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung:
– die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt:
– ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
Gesellschafter

 

 

Langfristige Rückstellung

Langfristige Rückstellungen

Url. Entsorgungsrückstellung 201510-000 (Fälligkeit Ende 2019)
Unternehmensrechtliche Rückstellungsentwicklung
RLZiDotierungBarwertAbzinsung
201540,00%10.000
201634,00%
201724,20%
(Fortsetzung)
Aufwand Vorjahreurl.
nominalabgezinstAufzinsungEB
201510.000
201610.0008.890-1.1108.890
201710.0009.2103209.210
Berechnung der url. bergangsverteilung
Url. bergangszinsertrag in 20161.110
Hier handelt es sich um eine Auflsung der Rückstellung aus der erstmaligen Anwendung des RG 2014 gem. 906 Abs 34. Ein Differenzbetrag kann somit ber längstens 5 Jahre verteilt werden und eine PRA unter Abzug des Ertrags 2016 angesetzt werden.
Jährliche url. Verteilung
(In diesem Fall url. nur 4 Jahre inkl. laufendem Jahr, da RLZ < 5 Jahre)278
2016: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2017: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2018: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2019: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
Steuerliche Rückstellungsentwicklung
RLZiDotierungBarwertAbzinsung
201540,00%10.0008.7141.286
201633,50%
201723,50%
0
(Fortsetzung)
Aufwand Vorjahrestrl.
nominalabgezinstAufzinsungEB
20158.714
201610.0009.0193059.019
201710.0009.3353169.335
Nach 124b Z 251 kann ein steuerlicher Auflsungsbetrag über 3 Jahre verteilt werden.
Berechnung der strl. Übergangsverteilung
Strl. Übergangszinsertrag in 2016 – 20180
2016MWR0
2017MWR0
2018MWR0
SollHabenMWR
Buchungen 2016)
Rst. Entsorgung1.110
Ertragszinsen1.110-1.110
Ertragszinsen833+833
Passive RAP 906 Abs 34 UGB833
MWR Verteilung der strl. Auflösung Rst. 124b Z. 2510
MWR Aufzinsung der strl. Rückstellung-305
Berechnung der Latenz 2016 (nach RÄG 2014)
UGBSTRBMGL x 25%
Rst. Entsorgung-8.890-9.019-129-32
PRA 906 (34) UGB-8330833208
0
Berücksichtigung ausserbilanzieller Latenz
124b Z. 2510000
Aktive Steuerlatenz 2016176
SollHabenMWR
Aktive Steuerlatenz176
KSt ( latente Steuern)176-176
SollHabenMWR
Buchungen 2017)
Passive RAP 906 Abs 34 UGB278
Ertragszinsen278-278
Aufwandszinsen320+320
Rst. Entsorgung320
MWR Verteilung der strl. Auflösung Rst. 124b Z. 251O
MWR Aufzinsung der strl. Rückstellung-316
Berechnung der Latenz 2017 (nach RÄG 2014)
UGBSTRBMGL x 25%
Rst. Entsorgung-9.210-9.335-125-31
PRA 906 (34) UGB-5540554+139
+0
Berücksichtigung ausserbilanzieller Latenz
124b Z. 251 EStG0000
Aktive Steuerlatenz 2017+107
Dotierung 2017:107-176ergibt-69
SollHabenMWR
Aktive Steuerlatenz69
KÖSt ( latente Steuern)69-69

Die Gründungsprivilegierung im Eigenkapital

Im § 229 Abs 1 3. Satz UGB heißt es nun:

Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzliche jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10 Abs 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind.

Dies entspricht der KWT Stellungnahme KFS/RL 27 vom 16. Juni 2014, die damit indirekt zu zwingend anwendbarem Recht wird. Aus dieser Stellungnahme daher auch folgendes Beispiel:

Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsrechtliches Stammkapital von € 35.000. Die Summer der gründungsprivilegierten Stammeinlagen ist mit € 10.000 bestimmt. Davon ist wiederum aber nur die Hälfte als bare Stammeinlage einbezahlt und der verbleibende Betrag nicht eingefordert.

I.Stammkapital35.000
Abzgl. nicht einforderbare ausstehende Einlagen $10(4) GmbHG-25.000
= Gründungsprivilegierte Stammeinlagen10.000
Abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen-5.000
= Stammkapital5.000

 

Unversteuerte Rücklagen nach dem RÄG 2014

Die unversteuerten Rücklagen fallen mit dem RÄG 2014 weg (§ 205 Ab1 Unversteuerte Rücklagen, § 198 Abs 1 Inhalte der Bilanz , § 224 Abs 3 Bilanzgliederung ). Diese sind nach der Übergangsregelung des  § 906 Abs 31, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, direkt in die Gewinnrücklagen umzugliedern.

EB RV Zu § 906 Abs. 31:
Diese Übergangsvorschrift behandelt die Auflösung der bestehenden unversteuerten Rücklagen: der Anteil an passiven latenten Steuern ist den Rückstellungen zuzuführen, der Rest in eine Gewinnrücklage einzustellen. Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über die latenten Steuern (§ 198 Abs. 9 und 10 und § 258) sind unmittelbar mit der Gewinnrücklage oder mit dem Bilanzgewinn (Bilanzverlust) zu verrechnen. Ist aufgrund des Wechsels auf den bilanzorientierten Ansatz eine Zuführung zu den Rückstellungen vorzunehmen, ist insofern Abs. 33 anzuwenden.

Und in der erwähnten Übergangsregelung, § 906 Abs 33, ist die Fünfjahresverteilung vorgesehen.

Dies führt dazu, dass unversteuerte Gewinne aus vorzeitigen Abschreibungen und dem Übertrag stiller Reserven den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen und wie Eigenkapital ausgewiesen wird. Durch Auflösung dieser Gewinnrücklage noch im gleichen Geschäftsjahr kann somit ein zusätzlicher, ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn (!) erzeugt werden.

Für gemäß § 205 UGB in der bisher geltenden Fassung bereits gebildete Rücklagen wird vorgesehen, dass diese für steuerliche Zwecke unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weitergeführt werden können; hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung soll § 205 UGB in der bisherigen Fassung sinngemäß angewendet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die unversteuerten Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) für steuerliche Zwecke nicht dauerhaft weiter geführt werden können; vielmehr sind sie entsprechend der bisherigen Rechtslage zu behandeln und allenfalls mit steuerlicher Wirkung aufzulösen (z. B. Auflösung über die Restnutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens, für das eine Bewertungsreserve gebildet wurde).

Begleitet wird die unternehmensrechtliche Übergangsbestimmung durch eine steuerliche in § 124b Z 271, die bestimmt, dass anläßlich des Übergangs bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) i.S. § 906 Abs 31 UGB unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden können. Diesfalls sind die § 205 aF. UGB und § 6 Z. 13 EStG in der Fassung vor RÄG 2014 weiterhin anzuwenden.

Bei kleinen Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass für den Fall, dass  die Gesamtberechnung der Steuerlatenzen einen Aktivüberhang ergibt, eine bilanzmäßige Erfassung der latenten Steuern anlässlich des Übergangs zum RÄG 2014 nicht zwingend ist. In dem Fall können die unversteuerten Rücklagen mit ihrem Gesamtbetrag umgegliedert werden.

 

 

Anlagegitter Abgang

Eine Maschine wurde im ersten Halbjahr 2012 um € 1,000.000 angeschafft und mit 10 % % p.a. Abgeschrieben.
Die Maschine wird im ersten Halbjahr 2015 um € 690.000 verkauft.
Es ist das Anlagegitter zum 31.12.2015 zu erstellen.
Berechnung der kumulierten Abschreibungen per 1.1.2015
Abschreibungen Jahr 2012+100.000
Abschreibungen Jahr 2013+100.000
Abschreibungen Jahr 2014+100.000
Summe (=kumulierte Abschreibungen per 1.1.2015)300.000
Abschreibungen Jahr 2015(1/2 Jahr)+50.000
Summe (=kumulierte Abschreibungen per 30.6.2015)350.000
Unternehmensrechtliche Auswirkung
Ursprüngliche Anschaffungskosten1.000,000
abzgl. kumulierte Abschreibungen 30.6.2015350.000
Buchwert650.000
Erlös aus Verkauf690.000
Ertrag aus Anlagenabgang40.000
Anlagegitter 2015 (alt)
(vor RÄG 2014 ohne Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015ZugangAbgangUB31.12.2015
1.000,0001.000,0000
(Fortsetzung)
Kumulierte AvABuchwertBuchwertJahres-
31.12.201531.12.201531.12.2014abschreibung
350,000O700.00050.000
Anlagegitter 2015 (neu)
(nach RÄG 2014 mit Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015Zugang (davon akti-
vierte Zinsen (§ 203 (4))
AbgangUB31.12.2015
1,000,0001.000,0000
(Fortsetzung)
Kumulierte Abschreibungen
1.1.2015AbschreibungAbgangUB31.12.2015
(-Zuschreibung)
300,00050.000350.00000
(Fortsetzung)
Restbuchwert
1.1.201531.12.2015
700,0000