Auch nach dem neuen § 211 Abs 1 UGB sind Pensionsrückstellungen (wie auch die anderen langfristigen Personalrückstellungen) – wie schon bisher – mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Wert anzusetzen, bei dessen Abzinsung aber nunmehr gemäß Abs 2 ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden kann, sofern im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
Zugleich wird im § 211 Abs 2 aF. UGB der vereinfachende Ansatz eines Prozentsatzes der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag im § 211 Abs 2 UGB idF. RÄG 2014 nunmehr untersagt.
Diese Novellierung entspricht der AFRAC Stellungsnahme „Rückstellungen für Pension-, Abfertigungs-, Jubiläums und verlgeichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ vom Juni 2015.
In dessen Tz. 30 wird klargestellt, daß die Gesamtpensionsverpflichtung sich aus folgenden Kriterien ergibt:
a) der Anzahl der Berechtigten,
b) der Höhe der Pensionszahlungen,
c) dem Ansammlungszeitraum,
d) dem Verfahren für die Verteilung des Barwerts der Pensionsverpflichtung über den Ansammlungszeitraum (Ansammlungsverfahren),
e) dem Rechnungszinssatz und
f) den Wahrscheinlichkeitsannahmen,
wobei bereits laufende oder aufgeschobene Pensionen nicht zu berücksichtigen sind (diese sind als Verbindlichkeiten zu passivieren).
Bei der Wahl des Zinssatzes gibt es in Tz. 40 der Stellungnahme zwei Optionen:
- Der Zinssatz zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität für die durchschnittliche Restlaufzeit (vereinfachend gem. Tz. 41 können hier – in Übereinstimmung mit § 211 Abs 2 letzter Satz nF. UGB – 15 Jahre angenommen werden) refinanzieren kann. Dieser Refinanzierungszinssatz muss daher nicht unbedingt für das zu bilanzierende Unternehmen selbst zutreffend sein.
- Ein Durchschnittszinssatz (im Sinne der obigen Z.1) des laufenden und der sechs vorangegangenen Abschlussstichtage.
Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 2015, verweisen zur Orientierung auf folgende Website der Deutschen Bundesbank: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/abzinsungszinssaetze.pdf?__blob=publicationFile .