Archiv der Kategorie: Einkommensteuer

Inflationsabschlag § 30 Abs 3 TS 2 bei Aufteilung in PV und BV

Laufen die Zeiten für die Berechnung des Inflationsabschlags teilweise im Privat- und im Betriebsvermögen an, so sind diese Zeiten zu addieren. Im folgenden Beispiel (in enger Anlehnung an Rz. 6667, aber durchgerechnet) befindet sich der Grund und Boden jeweils 8 Jahre (das begonnene 8. Jahr gilt zu diesem Zweck zur Gänze) im Privat- und im Betriebsvermögen:

PrivatvermögenBetriebsvermögen
Anschaffung Boden*
-100
1.5.1990
|
Einlage in 5 (1) Ermittler
+150
1.1.2008
-150
(nach 17 Jahren 8 Monaten)
|
----------------------------
Stichtag 31.3.2012
------------
----------------
(steuerverfangen in § 5 Ermittlung)
|
Verkauf
31.12.2015
+200
(genau 8 Jahre im BV)
§ 30 (3) im PV§ 30 (3) im BV
+50 (150 -100)Vorläufige Einkünfte+50 (200 - 150)
-16 (=32%)8 JahreInflationsabschlag 32 (!) %**8 Jahre-16 (=32%)
(2000 - 2008);
bis 2000 kein Abschlag
(2008 - 2015)
34Einkünfte § 30 EStG34

* Boden deshalb, weil nur dieser nach § 4 Abs 3a Z. 3 lit. b im betrieblichen Bereich einem Inflationsabschlag zugänglich ist.
** Der Abschlag errechnet sich eben nicht durch 8*2% einmal im PV und einmal im BV, sondern durch (8+8)x2% für beide Vermögenssphären.

Betriebsausgaben Vorauszahlungen – § 4 (1) vs. § 5 Bilanzierer

Ein § 4 (1)  Ermittler kann (im Gegensatz zu einem § 5 Ermittler)  bestimmte „an sich nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen“ (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), § 4 Abs 6 EStG, d.s. nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) einkommensteuerlich im laufenden Jahr in Abzug bringen, obwohl sie wirtschaftlich erst das folgende Jahr betreffen.

Nach § 19 Abs 3 EStG können § 4 (3) Ermittler bestimmte oben angeführte Vorauszahlungen für das kommende Jahr absetzen. Diese Regelung war aber ursprünglich zur Eindämmung der willkürlichen steuerlichen Verschiebung mehrjähriger Vorauszahlungen und daher nicht als Begünstigungsvorschrift  angelegt.

Dies gilt überraschender Weise noch immer – schon in der Urfassung dieses Bundesgsetzes 1988 –  auch für § 4 (1) Bilanzierer nach der gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs 6 EStG. Anders aber beim § 5 Ermittler, der die unternehmensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, und der diese Vorauszahlungen nach dem wirtschaftlichen Verursachungsprinzip den einzelnen Wirtschaftsjahren zuzuordnen hat.

Die Regelung stellt nur auf Ausgaben ab; sie erfaßt nicht die Einnahmenseite (VwGH 24. 10. 1995, 95/14/0057).

Zorn in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar (19. Lfg 1997) zu § 4 Abs 6 EStG: „Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 […] kommt eine Anwendung des § 4 Abs 6 in Betracht, wenn weder der Erwerb eines Rechtes vorliegt noch eine Aktivierung nach § 6 Z 3 (Geldbeschaffungskosten, Damnum) zu erfolgen hat, noch Rechnungsabgrenzungsposten (nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit oder generell bei Gewinnermittlung nach § 5) gebildet werden müssen.“

EStR 676 (zu § 4 Abs 3)
Vorauszahlungen
Werden Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1988 bzw. § 19 Abs. 3 EStG 1988 geleistet und betreffen sie nicht nur das laufende und das folgende Jahr, so sind sie auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt abzusetzen. Auf empfangene Vorauszahlungen sind diese Ausführungen nicht anwendbar.

Festwertmethode im Sachanlagevermögen: Darstellung, Ausweis

Vorausgeschickt sei, daß die Festwertmethode in § 209 Abs 1 UGB nach der Rechtsprechung auch im Steuerrecht eine anwendbare Bewertungsmethode ist und es somit zu keiner MWR mit den damit verbundenen steuerlichen Latenzen kommen muß.

Im UGB gibt es in praxi aber zwei verschiedene Methoden der Verbuchung und der damit verbundenen Darstellung im Abschluß.

  1.  Die Erfassung der Einkäufe als planmäßige Abschreibung.

    Bei dieser Verbuchung sind die Einkäufe als Zugänge, Abgänge und Abschreibungen des Geschäftsjahres zu erfassen. Nur auf diese Weise stimmen die Jahresabschreibungen des Anlagespiegels mit den Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung überein.

  2.  Die Erfassung als Materialaufwand

    Diese Verbuchung ist vorzunehmen, wenn der Bestand nicht in den Anlagenspiegel aufgenommen werden soll.

Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 204 Abs 1a UGB

Vor dem RÄG 2014 war in der Literatur strittig, ob die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter eine rein  steuerliche Begünstigung (§ 13 EStG) oder auch eine unternehmensrechtliche Abschreibung ist. Jedenfalls war aber nach den GoB – soweit es sich dabei um einen wesentlichen Umfang, i.e. mehr als 10% der kumulierten Jahresabschreibungen  – handelte, eine unversteuerte Rücklage zu dotieren.

§ 13 EStG ist für § 204 Abs 1a UGB reine Orientierungshilfe

Für diese nunmehr in § 204 Abs 1a UGB durch das RÄG 2014 explizit unternehmensrechtliche Abschreibungsmöglichkeit gilt die steuerrechtliche Betragsgrenze des § 13 EStG von € 400,- (netto, sofern zum Vorsteuerabzug berechtigt) nicht, sondern ist als bloße Orientierungshilfe zu verstehen.

Sollte diese Sofortabschreibung jedoch – in Ausnahmefällen – zu einer Verzerrung der bilanziellen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen, müssten die GWG aktiviert werden. In diesem Fall ist steuerlich dennoch eine Sofortabschreibung gem. § 13 EStG  (arg. durch den durch das RÄG 2014 in § 13 EStG hinzugefügten neuen 2. Satz: „²Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.“ ) und somit auch eine MWR vorzunehmen. Mit dem RÄG 2014 haben Kapitalgesellschaften dafür nun auch mit dem Ansatz latenter Steuern vorzusorgen.

UGB GWG Aktivierung, wenn GWG > 20% Gesamtabschreibungen

Nach Bertl (in Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler 9. Auflage, S. 213) ist bezüglich des Ansatzes einer Bewertungsreserve aufgrund des neuen § 204 Abs 1a UGB in der RÄG 2014 Fassung an die Wesentlichkeit nunmehr ein höherer Anspruch zu stellen. Bertl schlägt an zitierter Stelle mehr als 20% der Gesamtabschreibungen des abnutzbaren Anlagevermögens vor, ohne dies jedoch näher zu begründen.

Bei Unwesentlichkeit sind die GWG als Zugang, Vollabschreibung und Abgang zu behandeln. Andernfalls sind sie zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. In letzterem Falle sind latente Steuern zu berücksichtigen.

Anders wird das von Rohatschek (Sonderfragen der Bilanzierung, 2016, S. 35) gesehen. Er meint, dass „mit der Formulierung (Anm.: in § 204 Abs 1a UGB) der Gesetzgeber die Sofortabschreibung auch dann erlaubt, wenn die sofort abgeschriebenen geringwertigen Vermögensgegenstände einen wesentlichen Umfang erreichen“ und sieht eine Einschränkung erst dort, wo die Generalnorm des § 222 Abs 2 UGB (true and fair view) verletzt ist.