Neuregelung des Anhangs

Die Gesetzessystematik für die Anhangangaben wurde umgestellt von „top-down“ auf „bottom-up“.  Anstatt – wie vor RÄG 2014 – eine Maximalanforderung mit grössenabhängigen Erleichterungen zu definieren. Geht man nun von § 237, der den Inhalt für alle Gesellschaften regelt, zu den §§ 238 f. UGB  für die mittelgroßen und großen Gesellschaften.

Wegfall für Kleinstkapitalgesellschaften

§ 242 Abs 1 knüpft die Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs daran, dass zumindest folgende Informationen des § 237 Abs 1 Z 2, 3 UGB unter der Bilanz zu finden sind:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse
  • sonstige wesentliche ausserbilanzielle Verpflichtungen
  • Art und Form gewährter dinglicher Sicherheiten
  • Verpflichtungen (insbesondere solcher aus Pensionen) gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Vorschüsse und Kredite (unter Angabe der Zinsen, wesentlichen Bedingungen, erlassener Beträge) an Vorstand und Aufsichtsrat ; immerhin aber zusammengefasst für jede Personengruppe

Es gibt immer noch viele Gesetzesstellen, die Rechtsfolgen an Angaben im Anhang knüpfen. In allen diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die speziellere Bestimmung für die Kleinstkapitalgesellschaft, die nur eine Unterform der kleinen Gesellschaft ist, vorgeht und die Anhangangabe daher entfallen kann.

Download: Formblatt-VO Anhang der kleinen GmbH

Hier das neue Formblatt der kleinen GmbH
(= schon bisher im Anhang,
+ neu hinzugekommen)

  1. = Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB)
  2. = Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB)
  3. = Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB)
  4. = Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB)
  5. + Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 237 Abs. 1 Z 1 UGB)
  6. + Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird (§ 203 Abs. 5 UGB) -> Hier entfiele die Bilanzierungsmethode. In der Literatur kritisch betrachtet.
  7. = Angabe, ob Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB aktiviert wurden
  8. = Angabe, ob Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB aktiviert wurden, die Begründung dafür und den über die Herstellungskosten hinaus aktivierte Betrag
  9. = Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse und sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 237 Abs. 1 Z 2 UGB) -> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  10. = Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB) an bzw. für
    a) Geschäftsführer/innen
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen:
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse
    b) Aufsichtsratsmitglieder
    – Betrag der Vorschüsse/Kredite
    – Zinsen dafür
    – wesentliche Bedingungen
    – im Geschäftsjahr zurückgezahlte/erlassene Beträge
    – zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse-> Kleinstkapitalgesellschaften müssen dies unter der Bilanz machen.
  11. + Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (§ 237 Abs. 1 Z 4 UGB)
  12. = Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Abs. 1 Z 5 UGB)
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
    – Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
    – Art und Form dieser Sicherheiten
  13. = Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 237 Abs. 1 Z 6 UGB)
  14. = Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt (§ 237 Abs. 1 Z 7 UGB)
  15. = Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB)
  16. + Falls aktive latente Steuern gebildet werden: unverrechnete Be- und Entlastungen (§ 198 Abs. 9
    UGB)
  17. = Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 18)
  18. =Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB:
    – ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung
    – die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt
    – ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
    Gesellschafter

Hier das alte Formblatt der kleinen GmbH
(Durchgestrichene Angaben sind entfallen)

1. Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der
Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):
– Begründung dafür:
2. Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):
3. Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB):
– Begründung dafür:
4. Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zurAufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5UGB):
5. Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):
6. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):
– Begründung dafür:
– Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
7. Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):
8. Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)
– im Geschäftsjahr:
– insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
9. Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit
§ 242 Abs. 2 UGB)
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
– Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
– Art und Form dieser Sicherheiten:
10. Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2
UGB):
11. Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen
Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:
– davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
– davon Pfandrechte:
– davon sonstige dingliche Sicherheiten
12. In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern
(§ 237 Z 10 UGB):
13. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den
Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der
Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo
diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):
14. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung
eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
– Höhe des Anteils am Kapital:
– das Eigenkapital:
– und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 UGB):
15. Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die
Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):
16. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1
UGB)
– insgesamt:
– davon Arbeiter/innen:

– davon Angestellte:

17. Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für
a) Geschäftsführer/innen
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse:
b) Aufsichtsratsmitglieder
– Betrag der Vorschüsse/Kredite:
– Zinsen dafür:
– wesentliche Bedingungen:
– im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
– zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
18. Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des
Aufsichtsrats
– Geschäftsführung:
– Aufsichtsrat:
19. Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des
Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel,
§ 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
20. Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des
Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage
anschließen)
21. Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz
UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 221
Abs. 5 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):
22. Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen
oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz
UGB)?
23. Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):
24. Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2
zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist
– der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder
angemessener Gruppierungen:
– sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 UGB und jene
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer
ist:
25. Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im
Sinne des § 221 Abs. 5 UGB:
– ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen
hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung:
– die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt:
– ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen
Gesellschafter

 

 

Langfristige Rückstellung

Langfristige Rückstellungen

Url. Entsorgungsrückstellung 201510-000 (Fälligkeit Ende 2019)
Unternehmensrechtliche Rückstellungsentwicklung
RLZiDotierungBarwertAbzinsung
201540,00%10.000
201634,00%
201724,20%
(Fortsetzung)
Aufwand Vorjahreurl.
nominalabgezinstAufzinsungEB
201510.000
201610.0008.890-1.1108.890
201710.0009.2103209.210
Berechnung der url. bergangsverteilung
Url. bergangszinsertrag in 20161.110
Hier handelt es sich um eine Auflsung der Rückstellung aus der erstmaligen Anwendung des RG 2014 gem. 906 Abs 34. Ein Differenzbetrag kann somit ber längstens 5 Jahre verteilt werden und eine PRA unter Abzug des Ertrags 2016 angesetzt werden.
Jährliche url. Verteilung
(In diesem Fall url. nur 4 Jahre inkl. laufendem Jahr, da RLZ < 5 Jahre)278
2016: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2017: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2018: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
2019: Auflösung der PRA 906 Abs 34278
Steuerliche Rückstellungsentwicklung
RLZiDotierungBarwertAbzinsung
201540,00%10.0008.7141.286
201633,50%
201723,50%
0
(Fortsetzung)
Aufwand Vorjahrestrl.
nominalabgezinstAufzinsungEB
20158.714
201610.0009.0193059.019
201710.0009.3353169.335
Nach 124b Z 251 kann ein steuerlicher Auflsungsbetrag über 3 Jahre verteilt werden.
Berechnung der strl. Übergangsverteilung
Strl. Übergangszinsertrag in 2016 – 20180
2016MWR0
2017MWR0
2018MWR0
SollHabenMWR
Buchungen 2016)
Rst. Entsorgung1.110
Ertragszinsen1.110-1.110
Ertragszinsen833+833
Passive RAP 906 Abs 34 UGB833
MWR Verteilung der strl. Auflösung Rst. 124b Z. 2510
MWR Aufzinsung der strl. Rückstellung-305
Berechnung der Latenz 2016 (nach RÄG 2014)
UGBSTRBMGL x 25%
Rst. Entsorgung-8.890-9.019-129-32
PRA 906 (34) UGB-8330833208
0
Berücksichtigung ausserbilanzieller Latenz
124b Z. 2510000
Aktive Steuerlatenz 2016176
SollHabenMWR
Aktive Steuerlatenz176
KSt ( latente Steuern)176-176
SollHabenMWR
Buchungen 2017)
Passive RAP 906 Abs 34 UGB278
Ertragszinsen278-278
Aufwandszinsen320+320
Rst. Entsorgung320
MWR Verteilung der strl. Auflösung Rst. 124b Z. 251O
MWR Aufzinsung der strl. Rückstellung-316
Berechnung der Latenz 2017 (nach RÄG 2014)
UGBSTRBMGL x 25%
Rst. Entsorgung-9.210-9.335-125-31
PRA 906 (34) UGB-5540554+139
+0
Berücksichtigung ausserbilanzieller Latenz
124b Z. 251 EStG0000
Aktive Steuerlatenz 2017+107
Dotierung 2017:107-176ergibt-69
SollHabenMWR
Aktive Steuerlatenz69
KÖSt ( latente Steuern)69-69

Die Gründungsprivilegierung im Eigenkapital

Im § 229 Abs 1 3. Satz UGB heißt es nun:

Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzliche jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10 Abs 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind.

Dies entspricht der KWT Stellungnahme KFS/RL 27 vom 16. Juni 2014, die damit indirekt zu zwingend anwendbarem Recht wird. Aus dieser Stellungnahme daher auch folgendes Beispiel:

Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsrechtliches Stammkapital von € 35.000. Die Summer der gründungsprivilegierten Stammeinlagen ist mit € 10.000 bestimmt. Davon ist wiederum aber nur die Hälfte als bare Stammeinlage einbezahlt und der verbleibende Betrag nicht eingefordert.

I.Stammkapital35.000
Abzgl. nicht einforderbare ausstehende Einlagen $10(4) GmbHG-25.000
= Gründungsprivilegierte Stammeinlagen10.000
Abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen-5.000
= Stammkapital5.000

 

Unversteuerte Rücklagen nach dem RÄG 2014

Die unversteuerten Rücklagen fallen mit dem RÄG 2014 weg (§ 205 Ab1 Unversteuerte Rücklagen, § 198 Abs 1 Inhalte der Bilanz , § 224 Abs 3 Bilanzgliederung ). Diese sind nach der Übergangsregelung des  § 906 Abs 31, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, direkt in die Gewinnrücklagen umzugliedern.

EB RV Zu § 906 Abs. 31:
Diese Übergangsvorschrift behandelt die Auflösung der bestehenden unversteuerten Rücklagen: der Anteil an passiven latenten Steuern ist den Rückstellungen zuzuführen, der Rest in eine Gewinnrücklage einzustellen. Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über die latenten Steuern (§ 198 Abs. 9 und 10 und § 258) sind unmittelbar mit der Gewinnrücklage oder mit dem Bilanzgewinn (Bilanzverlust) zu verrechnen. Ist aufgrund des Wechsels auf den bilanzorientierten Ansatz eine Zuführung zu den Rückstellungen vorzunehmen, ist insofern Abs. 33 anzuwenden.

Und in der erwähnten Übergangsregelung, § 906 Abs 33, ist die Fünfjahresverteilung vorgesehen.

Dies führt dazu, dass unversteuerte Gewinne aus vorzeitigen Abschreibungen und dem Übertrag stiller Reserven den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen und wie Eigenkapital ausgewiesen wird. Durch Auflösung dieser Gewinnrücklage noch im gleichen Geschäftsjahr kann somit ein zusätzlicher, ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn (!) erzeugt werden.

Für gemäß § 205 UGB in der bisher geltenden Fassung bereits gebildete Rücklagen wird vorgesehen, dass diese für steuerliche Zwecke unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weitergeführt werden können; hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung soll § 205 UGB in der bisherigen Fassung sinngemäß angewendet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die unversteuerten Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) für steuerliche Zwecke nicht dauerhaft weiter geführt werden können; vielmehr sind sie entsprechend der bisherigen Rechtslage zu behandeln und allenfalls mit steuerlicher Wirkung aufzulösen (z. B. Auflösung über die Restnutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens, für das eine Bewertungsreserve gebildet wurde).

Begleitet wird die unternehmensrechtliche Übergangsbestimmung durch eine steuerliche in § 124b Z 271, die bestimmt, dass anläßlich des Übergangs bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) i.S. § 906 Abs 31 UGB unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden können. Diesfalls sind die § 205 aF. UGB und § 6 Z. 13 EStG in der Fassung vor RÄG 2014 weiterhin anzuwenden.

Bei kleinen Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass für den Fall, dass  die Gesamtberechnung der Steuerlatenzen einen Aktivüberhang ergibt, eine bilanzmäßige Erfassung der latenten Steuern anlässlich des Übergangs zum RÄG 2014 nicht zwingend ist. In dem Fall können die unversteuerten Rücklagen mit ihrem Gesamtbetrag umgegliedert werden.

 

 

Anlagegitter Abgang

Eine Maschine wurde im ersten Halbjahr 2012 um € 1,000.000 angeschafft und mit 10 % % p.a. Abgeschrieben.
Die Maschine wird im ersten Halbjahr 2015 um € 690.000 verkauft.
Es ist das Anlagegitter zum 31.12.2015 zu erstellen.
Berechnung der kumulierten Abschreibungen per 1.1.2015
Abschreibungen Jahr 2012+100.000
Abschreibungen Jahr 2013+100.000
Abschreibungen Jahr 2014+100.000
Summe (=kumulierte Abschreibungen per 1.1.2015)300.000
Abschreibungen Jahr 2015(1/2 Jahr)+50.000
Summe (=kumulierte Abschreibungen per 30.6.2015)350.000
Unternehmensrechtliche Auswirkung
Ursprüngliche Anschaffungskosten1.000,000
abzgl. kumulierte Abschreibungen 30.6.2015350.000
Buchwert650.000
Erlös aus Verkauf690.000
Ertrag aus Anlagenabgang40.000
Anlagegitter 2015 (alt)
(vor RÄG 2014 ohne Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015ZugangAbgangUB31.12.2015
1.000,0001.000,0000
(Fortsetzung)
Kumulierte AvABuchwertBuchwertJahres-
31.12.201531.12.201531.12.2014abschreibung
350,000O700.00050.000
Anlagegitter 2015 (neu)
(nach RÄG 2014 mit Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015Zugang (davon akti-
vierte Zinsen (§ 203 (4))
AbgangUB31.12.2015
1,000,0001.000,0000
(Fortsetzung)
Kumulierte Abschreibungen
1.1.2015AbschreibungAbgangUB31.12.2015
(-Zuschreibung)
300,00050.000350.00000
(Fortsetzung)
Restbuchwert
1.1.201531.12.2015
700,0000

Änderungen beim Anlagengitter in § 226 Abs 1 UGB

Ein Anlagenspiegel ist weiterhin von allen Gesellschaften (Ausnahme: Kleinstkapitalgesellschaft) aufzustellen, wobei nach § 226 Abs 1 UGB idF RÄG 2014 die Entwicklung des Anlagevermögens– wie schon bisher in der Praxis üblich – künftig zwingend im Anhang darzustellen ist.
Gem. § 229 Abs 1 Z 3 sind nunmehr nur die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende eines Geschäftsjahres gesetzlich anzugeben.  Damit sind die Angaben für sämtliche in vorausgegangenen Geschäftsjahren und im laufenden Geschäftsjahr angefallenen planmäßigen und ausserplanmäßigen Abschreibungen für am Bilanzstichtag noch im Unternehmen befindlichen Aktiva entfallen (Dokalik/Hirschler, 4/2015, S. 69).

Im Gegenzug fordert § 226 Abs 1 Z 5 künftig aber die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im laufenden Geschäftsjahr. Zu diesem Zweck fordert Dokalik/Hirschler (ebenda) die Erstellung eines Abschreibungsgitters. Darin sollen die kumulierten Abschreibungen entsprechend den einzelnen Komponenten aus Zugängen (wohl nur bei Umgliederungen von ausserplanmäßig abgeschriebenen Gegenständen des Umlaufvermögens in das Anlagevermögen), Zuschreibungen, Umbuchungen und Abgängen dargestellt werden.

Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahrs
+         Zugänge (= Abschreibungen) des Geschäftsjahrs
+/–    Umbuchungen (= kumulierte Abschreibungen, die auf Anlagenumbuchungen entfallen) des Geschäftsjahrs
–         Abgänge (= kumulierte Abschreibungen, die auf Abgänge entfallen) des Geschäftsjahrs
+         Zuschreibungen des Geschäftsjahrs
=         kumulierte Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahrs
(Quelle: Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 9, 2015, Seite 432)

Hier ein Vorher/Nachher Beispiel:

Eine Maschine wurde im ersten Halbjahr 2012 um € 1,000.000 angeschafft und mit 10 % p.a. abgeschrieben.
Es ist das Anlagegitter zum 31.12.2015 zu erstellen.
Berechnung der kumulierten Abschreibungen per 1.1.2015
Abschreibungen Jahr2012+100.000
Abschreibungen Jahr2013+100.000
Abschreibungen Jahr2014+100.000
Summe (=kumulierte AvA per 1.1.2015)
=300,000
Abschreibungen Jahr2015+100.000
Summe (=kumulierte AvA per 31.12.2015)
=400,000
Anlagegitter 2015 (alt)
(vor RÄG 2014 ohne Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015ZugangAbgangUB31.12.2015
1,000,0001.000,000
(Fortsetzung)
Kumulierte AvABuchwertBuchwertJahresabschreibung
31.12.201531.12.201531.12.2014
400,000600.000700.000100.000
Anlagegitter 2015 (neu)
(nach RÄG 2014 mit Entwicklung der kumulierten Abschreibungen)
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2015Zugang (davon akti-
vierte Zinsen § 203 (4))
AbgangUB31.12.2015
1,000,0001.000,000
(Fortsetzung)
Kumulierte Abschreibungen
1.1.2015AbschreibungAbgangUB31.12.2015
(-Zuschreibung)
300,000100.000400.000
(Fortsetzung)
Restbuchwert
1.1.201531.12.2015
700,000600.000

Latente Steuern Firmenwert (vor vs. nach RÄG 2014)

Neues Allgemeines zum Firmenwert im RÄG 2014:

1. In Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Geschäfts(Firmen)werts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts(Firmen)wert über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben.
Im Anhang ist der Zeitraum (weiterhin) zu erläutern, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird (nunmehr in § 203 Abs 5 letzter Satz). Im Gegensatz zur alten Fassung entbindet der Entfall der Wortfolge „Angabe der Gründe für die gewählte Abschreibungsmethode“ (§ 236 Z 3 aF. UGB) aufgrund des § 236 nF. UGB, der die Erläuterungen auf die Bilanzierungsmethoden ausweitet, eben nicht von der Erläuterung der Abschreibungsmethode.

2. $ 208 Abs 2 nF. nimmt den Geschäft(Firmen)wert explizit aus dem Zuschreibungsgebot heraus. Dies ist nur sachgemäß, da ein Geschäfts(Firmen)wert aufgrund seiner schwer nachvollziehbaren Einzelbewertung keiner planmäßigen Abschreibung und damit auch keiner ausserplanmäßigen unterliegen kann, die wiederum einer Zuschreibung zugänglich wäre.

In der Praxis ist es zu akzeptieren, wenn sich die gemäß § 236 Z 3 aF UGB im Anhang dargelegten damaligen Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und -methode (nunmehr ersetzt durch §203 Abs 5 nF iVm. § 237 Abs 1 Z 1 nF UGB) geändert haben und solcherart eine Wertänderung doch nachgewiesen werden kann. Es käme hiermit zu einer Abschreibung, die aber nicht als ausserplanmäßige ieS. bezeichnet werden kann.

Latente Steuern aus „asset deal“-Firmenwert nach RÄG 2014

Schlussbilanz einzubringender Betrieb 31.12.2015
AktivaPassiva
Anlagevermögen3.200Eigenkapital3.000
Umlaufvermögen4.100Pensions-RSt500
Fremdkapital3.800
7.3007.300
Verkauf des Betriebes erfolgt um € 4.500.
Die steuerliche Pensionsrückstellung beträgt nur € 350.
Der url. Firmenwert wird auf 5 Jahre abgeschrieben.
Der strl. Firmenwert wird auf 15 Jahre abgeschrieben.
Berechnung des Firmenwert
Kaufpreis4.500
- Eigenkapital-3.000
= Firmenwert1.500
Strl. Übernahmebilanz 31.12.2015 (vor und nach RÄG)
AktivaPassiva
Firmenwert1.350,0Eigenkapital4.500,0
Anlagevermögen3.200,0Pensions-RSt350,0
Umlaufvermögen4.100,0Fremdkapital3.800,0
Latente Steuern0.0
8.650.08.650,0
Berechnung der Latenz (vor RÄG 2014)
UGBSTR
Firmenwert1.5001.350-150
Pensions-RSt-500-350150
= 0
Url. Übernahmebilanz 31.12.2015 (vor RÄG 2014)
AktivaPassiva
Firmenwert1.500,0Eigenkapital4.500,0
Anlagevermögen3.200,0Pensions-RSt500.0
Umlaufvermögen4.100,0Fremdkapital3.800,0
Latente Steuern0.0
8.800,08.800,0
Lfd. Berechnung der Firmenwert-Latenz (vor RÄG 2014)
UGBSTRBMGL
20161.2001.260+60
20179001.170+270
20186001.080+480
2019300990+690
20200900+900
20210810+810
Berechnung der Latenz (nach RÄG 2014)
UGBSTR
Firmenwert1.5001.3500
Pensions-RSt-500-350150
+150
Nach RÄG ergibt sich eine aktive Steuerlatenz37,5
Url. Übernahmebilanz 31.12.2015 (nach RÄG 2014)
AktivaPassiva
Firmenwert1.500,0Eigenkapital4.537,5
Anlagevermgen3.200,0Pensions-RSt500,0
Umlaufvermgen4.100,0Fremdkapital3.800,0
Latente Steuern37,5
8.837,58.837,5
In künftigen Jahren ist aber auch nach RG jährlich die Steuerlatenz aus den Bilanzansatzdifferenzen zu errechnen.
Lfd. Berechnung der Firmenwert-Latenz (nach RÄG 2014)
UGBSTRBMGL
20161.0801.260+180
20178101.170+360
20185401.080+540
2019270990+720
20200900+900
20210810+810
Umkehrung erfolgt dann im 6. Jahr. Url. ist daher dieser KÖSt-Satz zugrunde zu legen.
Für die Berechnung der Steuerlatenz ist auch unternehmensrechtlich (!) vom steuerlichen Wert (!) auszugehen.

Festwertmethode im Sachanlagevermögen: Darstellung, Ausweis

Vorausgeschickt sei, daß die Festwertmethode in § 209 Abs 1 UGB nach der Rechtsprechung auch im Steuerrecht eine anwendbare Bewertungsmethode ist und es somit zu keiner MWR mit den damit verbundenen steuerlichen Latenzen kommen muß.

Im UGB gibt es in praxi aber zwei verschiedene Methoden der Verbuchung und der damit verbundenen Darstellung im Abschluß.

  1.  Die Erfassung der Einkäufe als planmäßige Abschreibung.

    Bei dieser Verbuchung sind die Einkäufe als Zugänge, Abgänge und Abschreibungen des Geschäftsjahres zu erfassen. Nur auf diese Weise stimmen die Jahresabschreibungen des Anlagespiegels mit den Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung überein.

  2.  Die Erfassung als Materialaufwand

    Diese Verbuchung ist vorzunehmen, wenn der Bestand nicht in den Anlagenspiegel aufgenommen werden soll.

Tabellenansatz für die Berechnung der Steuerlatenzen

Mit dem RÄG 2014 hat sich die Berechnung der Steuerlatenz in zweifacher Hinsicht geändert:

  1.  Die Differenzen ergeben sich nunmehr auch aus erfolgsneutralen Buchungen (folgend dem international üblichen temporary concept).
  2. Auch quasi-permanente Differenzen sind in die Berechnung miteinzubeziehen. Dies sind sind Differenzen, die sich erst in ferner nicht bestimmbarer Zukunft oder bei der Liquidation wieder auflösen. In der Lit. wird auch auf die Steuerbarkeit durch einen Willensakt des Unternehmers hingewiesen.

Die nicht unwesentliche Ausnahmebestimmung vom Ansatz einer Steuerlatenz in § 198 Abs 10 Z 1-3 UGB wird in einem eigenen Beitrag behandelt: Ausnahme gem. § 198 Abs 10 Z 1 UGB

Beim Berechnen der Steuerlatenzen nach dem temporary concept, also basierend auf den Ansatzdifferenzen von Steuerbilanz und Unternehmensbilanz, kann man mitunter schon durcheinander kommen. Bei mir hat sich folgende Schreibweise zur Ermittlung der saldierten aktiven (+ Saldo) respektive passiven (- Saldo) bewährt:

BilanzpositionUGBStRStr - UGB x KÖSt-Satz
Aktiva+UGB+StR(+StR) - (+UGB)((+StR) - (+UGB)) x 25%
Passiva-UGB-StR(-StR) - (-UGB)((-StR) - (-UGB)) x 25%
(ohne Steuerlatenzposition selbst)
Ausserbilanzielle Bilanzpositionen0 (!)+StR(+StR) - 0((+StR) - 0) x 25%
(ZB. 5 Jahresverteilung von gezahlten Abfertigungen § 906 Abs 34 UGB, 3 Jahresverteilung § 124b Z. 251 EStG)
Anzusetzende Steuerlatenz
( + => aktivisch / - => passivisch)Spaltensumme
(= Aktueller Stand)
( + => aktivisch / - => passivisch)Vorjahresstand
- = Dotierung /
+ = Auflösung
Latenz
(Aktueller Stand) - (Vorjahresstand)

Und hier mit Zahlen:

Berechnung latente Steuern Gem. UGB (+ Soll / - Haben) Gem. StR (+ Soll / - Haben)Ansatzdifferenz (StR - UGB) x 25% KÖSt-Satz
Langfristige Fertigung UV+2.500+2.300-200-50
Entsorgungsrückstellung-8.900-9.700-800-200
Passive RAP § 906 Abs 34-830-0+830+208
= + Aktive /
- Passive
Latenz
-42
Vorjahresstand0
Dotierung(arg. " - ")-42
KÖSt (latente Steuern)anRSt. Steuerlatenz42

 

Aktive latente Steuern für kleine Gesellschaften § 198 Abs 9 Z. 3 UGB

Künftige Steuerentlastungen dürfen kleine Gesellschaften nur dann ansetzen , wenn sie im Anhang ihre unverrechneten (!) Be- und Entlastungen aufschlüsseln. Daraus folgt, daß kleine Unternehmen nur dann aktive latente Steuern ansetzen dürfen, wenn sie einen Anhang erstellen, und somit auf die Erleichterung des Anhangentfalls für Kleinstkapitalgesellschaften verzichten.

Bei Aktivierung latenter Steuern Pflicht zusätzlicher Anhangangaben

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Kleinstkapitalgesellschaft keine Grössenordnung sui generis ist, sondern in § 221 Abs 1a UGB explizit als Unterkategorie der kleinen Gesellschaft zuzuordnen ist.